/ Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung
Nach luxemburgischem Recht konnten Kinder von Grenzgängern, die in Luxemburg beruflich tätig sind, eine finanzielle Studienbeihilfe unter der Voraussetzung beantragen, dass der Grenzgänger zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hat. Dieses Erfordernis eines ununterbrochenen Mindestarbeitszeitraums von fünf Jahren wurde im Juli 2013 infolge eines Urteils des Gerichtshofs eingeführt und im Juli 2014 durch eine flexiblere Regelung ersetzt. Doch die Regelungen werden wohl noch einmal geändert werden müssen.
Am morgigen 15. Dezember wird der EuGH darüber entscheiden, ob auch das Stiefkind eines Grenzgängers Anspruch auf eine Studienbeihilfe in
Luxemburg hat, obwohl es nicht dessen genetisches Kind ist.
In seinem Urteil vom heutigen Mittwoch hat der Gerichtshof entschieden, dass das Erfordernis einer ununterbrochenen Mindestarbeitsdauer von fünf Jahren eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellt und somit gegen das Unionsrecht verstößt. Das teilte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) am Mittwoch per Pressemeldung mit. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es für Studenten, die im luxemburgischen Hoheitsgebiet wohnen, kein solches Erfordernis gibt. Der Gerichtshof schließt deshalb auf das Vorliegen einer Ungleichbehandung, schreibt das EuGH in seiner Pressemeldung.
Gefahr von „Stipendien-Tourismus“
Der Gerichtshof erkennt jedoch an, dass Luxemburgs Anliegen berechtigt ist, mit der fraglichen Regelung sicherzustellen, dass der Grenzgänger ein Band der Integration mit der luxemburgischen Gesellschaft aufweist. Es dürfe daher eine hinreichende Verbundenheit mit dem Mitgliedstaat verlangt werden, um der Gefahr von „Stipendien-Tourismus“ entgegenzutreten. Der Gerichtshof hat deshalb das Erfordernis der Mindestarbeitsdauer des in Luxemburg arbeitenden Elternteils, der Grenzgänger ist, als solches für angemessen erachtet, da es dazu geeignet ist, eine Verbundenheit des Arbeitnehmers mit der luxemburgischen Gesellschaft sowie die angemessene Wahrscheinlichkeit dafür zu belegen, dass der Student später nach Luxemburg zurückkehren wird.
Dagegen stellt der Gerichtshof fest, dass das Erfordernis einer ununterbrochenen Mindestarbeitsdauer von fünf Jahren über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist. Dieses Erfordernis erlaubt den zuständigen Behörden nämlich die Gewährung einer Beihilfe nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Eltern, von
einigen kurzen Unterbrechungen abgesehen, in der Zeit vor der Antragstellung für eine erhebliche Dauer (vorliegend fast acht Jahre) in Luxemburg gearbeitet haben.
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