Luxemburg / Das Wichtigste rund um den Urnengang: Was man in puncto Wahlpflicht und Co. wissen sollte
Noch nicht allzu lange ist der letzte Urnengang in Luxemburg her und die danach veröffentlichten Zahlen lassen darauf schließen, dass in der Wahlkabine nicht immer alles glattläuft: So wurden rund 5,2 Prozent der abgegebenen 278.361 Stimmzettel bei der Gemeindewahl im Juni fehlerhaft ausgefüllt – im Vergleich zu 4,5 Prozent in 2017. Ein Überblick dazu, was vor und beim Gang ins Wahllokal wichtig ist.
Wer teilnimmt
Am Sonntag wird im Großherzogtum ein neues Parlament gewählt: Auf direktem Weg werden dann die 60 Abgeordneten festgelegt, die für die kommenden fünf Jahre die Chamber bilden. Durch die Wahlpflicht nehmen alle Volljährigen mit Luxemburger Staatsangehörigkeit am Urnengang teil – also all jene, die am Wahlsonntag 18 Jahre oder älter sind. Bis zum Alter von 75 Jahren eingeschlossen gehen sie wählen und werden dafür automatisch registriert. Ausgenommen von dieser Pflicht sind laut elections.lu Personen, die älter als 75 Jahre sind, oder Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt des Urnengangs in einer anderen Gemeinde wohnen, als die, in der sie zur Stimmabgabe aufgerufen sind. Ausgeschlossen sind unter Vormundschaft stehende Menschen und Personen, denen wegen Vergehen das Recht zur Stimmabgabe entzogen wurde.
Nichteinhaltung der Wahlpflicht
Wer nicht in der Lage ist, an der Wahl teilzunehmen, muss der Staatsanwaltschaft des für die Wohnsitzgemeinde zuständigen Bezirksgerichts die Gründe dafür mitteilen und entsprechende Belege einreichen. Dann wird entschieden, ob diese begründet sind. Bei einer unbegründeten Enthaltung sieht das Wahlgesetz laut Artikel 90 zuerst eine Geldstrafe zwischen 100 und 250 Euro vor. Wird sich in den fünf darauffolgenden Jahren erneut nicht an die Wahlpflicht gehalten, kann das mit zwischen 500 und 1.000 Euro geahndet werden. Die Vertretung durch eine andere Person ist überdies nicht möglich. Menschen mit zum Beispiel einem Sehhandicap oder einer anderen körperlichen Beeinträchtigung können allerdings von einer Hilfsperson begleitet werden.
Der Gang zur Urne
Gewählt wird am 8. Oktober zwischen 8.00 und 14.00 Uhr. Wer am Wahlsonntag arbeitet, hat übrigens ein Recht darauf, freigestellt zu werden – ohne, dass das zu Lasten der Urlaubstage geht. Im Wahllokal muss ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgezeigt werden. Fehlt dieser, kann man laut guichet.lu nur am Urnengang teilnehmen, wenn im Wahlbüro die Identität anerkannt wird. Unkomplizierter und sicherer ist es, die nötigen Dokumente dabei zu haben. Die Wahlbenachrichtigung – unter anderem mit Informationen zum Termin und Wahllokal – muss dagegen nicht vorgezeigt werden. Und auch die Menschen, die für die Briefwahl eingetragen waren, aber ihren Stimmzettel aus den verschiedensten Gründen nicht rechtzeitig abgeschickt haben, bekommen am Sonntag eine letzte Chance. Denn wie das Staatsministerium auf Nachfrage erklärt: „Der Umschlag mit dem Wahlzettel muss vor 14 Uhr im Wahlbüro ankommen. Dieser soll per Post geschickt werden. Wenn ein Wähler den Umschlag vor 14 Uhr im Wahllokal abgibt, wird das auch akzeptiert.“
Einzelne Kandidaten wählen
Die Kreuze werden gemäß den Anweisungen für die Wählerinnen und Wähler und nach dem Prinzip der Listenwahl gemacht. Dabei können so viele Stimmen vergeben werden, wie Abgeordnete in einem Bezirk zur Wahl stehen: Also 23 im Süden, 21 im Zentrum, neun im Norden und sieben im Osten. Zum einen gibt es dann die Möglichkeit, Kandidaten einer einzigen oder aber von unterschiedlichen Listen zu wählen. Pro Person können maximal zwei Kreuze gemacht werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Gesamtzahl der Stimmen – je nach Bezirk also 23, 21, neun oder sieben – nicht überschritten wird. Denn sonst ist der Wahlzettel ungültig und wird bei der Auswertung nicht berücksichtigt.
Für eine Partei stimmen
Es kann aber auch eine ganze Liste gewählt werden. Dazu wird der weiße Kreis über einer Partei ausgemalt, geschwärzt oder dort ein Kreuz (+ oder x) gemacht. Ist das der Fall, dürfen keine weitere Kreuze gemacht werden – da der Stimmzettel sonst ungültig ist. Einzige Ausnahme: Die gewählte Liste enthält weniger Kandidatinnen beziehungsweise Kandidaten, als Abgeordnete zu wählen sind. Ungültig sind Stimmzettel außerdem, wenn Streichungen, Zeichen oder andere nicht erlaubte Markierungen darauf zu finden sind, die Rückschlüsse auf die Identität der Wählerin oder des Wählers erlauben. Wenn die Form oder Größe des „bulletin de vote“ verändert wurde oder darin ein Zettel beziehungsweise ein Gegenstand liegen, werden die abgegebenen Stimmen ebenfalls nicht berücksichtigt.
Sich informieren
Damit bei der Stimmabgabe alles glattläuft, rät das Staatsministerium, sich die der Wahlbenachrichtigung beigelegten Anweisungen durchzulesen. Die nötigen Informationen sowie zahlreiche Antworten auf Fragen rund ums Thema findet man auf elections.public.lu. Auf dieser Webseite werden am Wahlsonntag auch die Ergebnisse veröffentlicht. Dort sind auch die Resultate der vergangenen Parlamentswahlen gelistet. Allgemeine Informationen zur Parlamentswahl finden sich auf guichet.public.lu unter der Kategorie „Bürgerangelegenheiten“ und dann „Wahlen“. Auf klaro.lu gibt es Informationen in leichter Sprache und in Form von Bildern. Wer in der größten Stadt des Landes am Urnengang teilnimmt, findet einen Überblick zu allem Wichtigem auf wahlen.vdl.lu.
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