„Maison de Retour“ / Hausarrest statt Haft: Regierung setzt auf freiwillige Rückkehr von Migranten
Die neue „Maison de retour“ in Luxemburg bietet eine Alternative zur Haft und fördert die freiwillige Rückkehr von Migranten. Die halboffene Einrichtung ersetzt die Notunterkunft SHUK und dient der Umsetzung der Dublin-III-Verordnung. Innenminister Léon Gloden (CSV) erklärt, wie sich das Rückkehrhaus vom „Centre de rétention“ unterscheidet.
Eine neue Struktur soll seit dem 1. September dabei helfen, die Verwaltung der verfügbaren Aufnahmekapazitäten für Asylbewerber zu optimieren und die freiwillige Rückkehr im Interesse der Betroffenen fördern. Betroffen sind Personen, die sich illegal im Land aufhalten und in den Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung fallen. Das Rückkehrhaus („Maison de retour“) ersetzt die Notunterkunft „Structure d’hébergement d’urgence Kirchberg“ (SHUK).
Was ist die Dublin-III-Verordnung?
Die am 26.06.2013 verabschiedete Dublin-III-Verordnung regelt, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens verantwortlich ist. Dieses Verfahren wird als „Dublin-Verfahren“ bezeichnet. Die Verordnung gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.
„Das Projekt eines Rückkehrhauses ist ein integraler Bestandteil des aktuellen Koalitionsabkommens und die Regierung, für die dieses Projekt eine Priorität darstellt, hat daher beschlossen, es einzurichten“, schreibt Innenminister Léon Gloden (CSV) am Mittwoch in seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage von Dan Biancalana, Paulette Lenert und Claire Delcourt (alle LSAP). Die Einrichtung einer solchen Struktur sei bereits in den Koalitionsvereinbarungen der beiden letzten Regierungen enthalten gewesen – der vorherige Minister habe ein solches Konzept jedoch nicht umgesetzt oder ausgearbeitet. Aus diesem Grund seien Akteure der Zivilgesellschaft wie zum Beispiel die „Commission Consultative des Droits de l’Homme“ (CCDH) und der „Lëtzebuerger Flüchtlingsrot“ nicht konsultiert worden. Gloden hatte bereits im September darauf hingewiesen, dass die Idee darin bestehe, „dass die Leute sich bewusst werden, dass sie nicht in Luxemburg bleiben können“.
Unterschiede zum Abschiebezentrum
Das Rückkehrhaus sei eine halboffene Einrichtung, in der „Personen unter Hausarrest gestellt werden, die sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten oder aufgrund der Bestimmungen der sogenannten Dublin-III-Verordnung dazu verpflichtet sind, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben“. Bewohner hätten die Möglichkeit, das Gelände zwischen 8.00 Uhr und 23.00 Uhr zu verlassen. Derzeit (Stand 4. Oktober) beherberge das Rückkehrhaus 33 männliche und zwölf weibliche Bewohner sowie vier Kinder (zwei Familien).
Das Abschiebezentrum („Centre de rétention“) sei hingegen eine geschlossene Einrichtung, die Menschen auf eine Abschiebung in ihre Heimatländer oder Herkunftsländer vorbereitet. Dort untergebrachten Personen sei es nicht erlaubt, das Gelände zu verlassen. Stattdessen hätten sie die Möglichkeit, sich tagsüber frei in ihrer Wohneinheit und den dazugehörigen Außenbereichen zu bewegen.
In beiden Einrichtungen hätten Betroffene Anspruch auf Achtung und Schutz ihrer Würde, ihrer Integrität und ihrer Überzeugungen. „Sie erhalten eine angemessene Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und die notwendige und unerlässliche medizinische Versorgung“, schreibt der Innenminister. Beide Einrichtungen seien in vier Einheiten unterteilt, wobei eine für Frauen und Familien vorgesehen ist. Zudem erhielten alle Bewohner der beiden Einrichtungen eine individuelle psychosoziale Betreuung. Der Hausarrest sei eine Alternative zur Inhaftierung.
Freiwillige Rückkehr im Vordergrund
Laut Gloden werden im Rückkehrhaus nur Personen untergebracht, die bei einer freiwilligen Rückkehr mitwirken. Unbegleitete Minderjährige könnten dort nur in Ausnahmefällen und maximal für sieben Tage bleiben – insbesondere dann, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen. Im Abschiebezentrum seien Personen untergebracht, die das Rückführungs- oder Abschiebeverfahren vermeiden oder bei denen Fluchtgefahr besteht. Menschen mit Intoxikation oder körperlichen beziehungsweise geistigen Störungen würden nur dann im Abschiebezentrum aufgenommen, wenn ein ärztliches Attest bestätigt, dass keine ständige medizinische oder paramedizinische Überwachung erforderlich ist.
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