Pandemie / 3G am Arbeitsplatz: Diese Maßnahmen gelten ab Samstag in Luxemburg
Vor mehr als sechs Wochen wurde eine neue Maßnahme zur Eindämmung des Corona-Virus in Luxemburg angekündigt, ab dem 15. Januar gilt diese nun: 3G am Arbeitsplatz. Wer in Schichten oder am Wochenende arbeitet, wird demnach höchstwahrscheinlich bereits am Samstag damit konfrontiert, andere werden erst am Montag bei der Arbeit einen Nachweis dazu vorlegen müssen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind.
Was bringt das obligatorische 3G mit sich?
Bislang waren Unternehmen zur Einführung von 3G am Arbeitsplatz noch nicht verpflichtet und konnten das auf freiwilliger Basis umsetzen – ab Samstag und vorerst bis zum 28. Februar sind die drei „G“s nun allerdings obligatorisch. Arbeitnehmer, Menschen im öffentlichen Dienst, aber auch Selbständige sowie Praktikanten müssen dann bei der Ankunft am Arbeitsplatz ein gültiges Genesungszertifikat, einen Impfnachweis oder ein zertifiziertes, negatives Test-Ergebnis vorlegen. Das Resultat eines PCR-Tests ist dabei 48, das eines Schnelltests 24 Stunden gültig. In Luxemburg werden laut „Santé“ alle mit einem EU-Zertifikat sowie QR-Code versehenen Ergebnisse akzeptiert – was für Pendler wichtig zu wissen ist. Wie genau das Prozedere abläuft, „hängt immer von der Situation sowie der internen Organisation ab“, erklärt man beim Arbeitsministerium auf Nachfrage. In einigen Betrieben und Verwaltungen haben Mitarbeiter bereits im Vorfeld den Arbeitgeber auf freiwilliger Basis über ihren Status informiert und sind nun von den täglichen Kontrollen befreit.
Was ist mit Erstgeimpften?
Die Luxemburger Regierung stellt jeder Person, die seit dem 16. Dezember eine erste Impfdosis erhalten hat, personalisierte Codes für 20 kostenlose, zertifizierte Schnelltests aus. Die Tests werden in Zentren der Luxemburger Armee durchgeführt: in Esch (Parkplatz beim Kreisverkehr „Raemerich“), Fridhaff (Industriegebiet „Zano“), Howald (P&R Süd), Kirchberg („Luxexpo the Box“ Süd) und in Junglinster (in der Nähe des „Centre polyvalent Gaston Stein“). Die Zentren sind an Wochentagen sowie am Wochenende geöffnet. Via guichet.lu lässt sich ein Termin vereinbaren, den passenden Link dazu findet man in der Rubrik „Testing“ auf covid19.public.lu. Die einmal verwendbaren Codes sind bis zum 28. Februar 2022 gültig. Wer beispielsweise keinen Zugang zum Internet hat und den Termin deshalb nicht via „MyGuichet“ vereinbaren kann, kann sich stattdessen unter der Nummer 00352 247-65533 bei der Hotline der Gesundheitsbehörde melden.
Und was ist mit Personen, die nicht geimpft werden können?
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden kann, muss am Arbeitsplatz eine vom Gesundheitsministerium ausgestellte Bescheinigung sowie ein negatives Testergebnis vorzeigen. Wie die „Santé“ auf Nachfrage hin mitteilt, werden den Betroffenen Gutscheine für kostenlose Tests zur Verfügung gestellt, die in den Laboratorien für medizinische Analysen oder aber in Apotheken eingelöst werden können. Diese Menschen haben aber auch die Möglichkeit, bei der Ankunft am Arbeitsplatz einen Schnelltest durchzuführen. Dieser wird laut Gesundheitsbehörde selbst mitgebracht oder aber vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Die Möglichkeit, vor Ort einen Test zu machen, steht ausschließlich Betroffenen offen, die nicht geimpft werden können und eine entsprechende Bescheinigung haben.
Was geschieht, wenn man das 3G-Prinzip nicht erfüllt?
Arbeitnehmer sind nun dazu verpflichtet, im Besitz einer gültigen Bescheinigung zu sein. Ist das nicht der Fall, muss der Arbeitgeber laut Gesetz dem Betroffenen den Zutritt zum Unternehmen verwehren. Der Mitarbeiter kann dann mit Erlaubnis des Vorgesetzten Urlaub nehmen oder von zu Hause aus arbeiten. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, dass Homeoffice gestattet werden muss. Findet sich keine Einigung – zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber keine freien Tage bewilligen will – kann der Arbeitnehmer seiner Tätigkeit nicht nachgehen und erhält für diese Zeit auch keinen Lohn. Der Arbeitsvertrag bleibt jedoch weiter bestehen und darf nicht ausgelöst werden. Ein fehlendes Zertifikat ist demnach kein Grund für eine Kündigung und auch nicht für disziplinäre Sanktionen. Betroffene bleiben zudem krankenversichert.
Fehlendes Zertifikat: Kein Grund für Krankschreibung
Ein fehlendes Zertifikat ist kein Anlass für eine Krankschreibung. Angesichts der hohen Kosten für Tests oder der Aussicht auf ausbleibenden Lohn haben einzelne Personen in den sozialen Medien bereits angekündigt, sich ungerechtfertigt krankschreiben zu lassen. Auch die „Fédération des artisans“ (FDA) berichtet auf ihrer Webseite davon, dass einige Unternehmen bei dem Handwerkerverband um Rat gefragt haben, nachdem Mitarbeiter verkündet hatten, ab dem 15. Januar krank zu sein. Der „Union des entreprises luxembourgeoises“ (UEL) wurden ähnliche Einzelfälle gemeldet. Sollte ein Arbeitgeber nun den Verdacht hegen, dass jemand unrechtmäßig krankgeschrieben ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Bei der Krankenkasse CNS kann eine administrative Kontrolle angefragt werden. Dabei wird unter anderem überprüft, ob der Kranke sich zu Hause aufhält. Im Zweifelsfall kann der Arbeitnehmer vom „Contrôle médical de la sécurité sociale“ (CMSS) einberufen werden, der eine Krankenschreibung gegebenenfalls annullieren kann. Arbeitgeber haben aber auch die Möglichkeit, den Betroffenen zu einem Arzt ihres Vertrauens zu schicken.
Wie werden die neuen Maßnahmen kontrolliert?
In den Betrieben und Verwaltungen liegt das Überprüfen der Zertifikate sowie die Identitätskontrolle in den Händen der Arbeitgeber. Sie können allerdings auch Angestellte mit dieser Aufgabe betrauen oder einen externen Dienstleister damit beauftragen. Für die Kontrolle der mit einem QR-Code versehenen Nachweise soll die Handyapplikation CovidCheck.lu genutzt werden. Neben den Funktionen „2G“, „2G+“ und „Reise“ bietet diese auch den Button „3G“. Ob sich Arbeitgeber sowie Mitarbeiter an die Auflagen halten, wird im Rahmen der Kontrollen zu den Arbeitsbedingungen in puncto Sicherheit und Gesundheit von der „Inspection du travail et des mines“ (ITM) überprüft. Werden nach einer ersten Kontrolle erneut Verstöße festgestellt, kann das laut ITM mit Geldstrafen zwischen 25 und 25.000 Euro geahndet werden.
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Der Arbeitgeber kontrolliert die Arbeitnehmer. Und wer kontrolliert den Arbeitgeber ?
@Claude Oswald
„Der Arbeitgeber kontrolliert die Arbeitnehmer. Und wer kontrolliert den Arbeitgeber ?“
Die Inspection du Travail et des Mines, das Hygieneamt, die Polizei, …
Sprachlos, einfach sprachlos.