Mietgesetz / Neue Spielregeln: Das gilt ab 1. August für Mieter und Vermieter in Luxemburg
Das neue Mietgesetz tritt am 1. August in Kraft. Das Tageblatt hat die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.
Das Parlament hat am 10. Juli das neue Mietgesetz verabschiedet und damit einer unendlichen politischen Geschichte ein vorläufiges Ende gesetzt. Ab Donnerstag treten somit einige Neuerungen für Mieter und Vermieter ein.
Wohngemeinschaften
Mit dem neuen Mietgesetz werden erstmals Wohngemeinschaften in Luxemburg gesetzlich geregelt. Laut Gesetz umfasst eine Wohngemeinschaft mehrere Mieter, die in einer Wohnung zusammenleben. Zu Gründung einer Wohngemeinschaft ist die Erlaubnis des Vermieters erforderlich.
Im Falle einer Wohngemeinschaft wird ein einziger Mietvertrag zwischen dem Vermieter und den Mietern abgeschlossen. In einer Mitbewohnervereinbarung werden die Modalitäten rund um das Zusammenleben festgehalten.
Will ein Mitbewohner das Mietverhältnis beenden, muss dieser sowohl seine Mitbewohner als auch den Vermieter per Einschreiben informieren. Es gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Dem scheidenden Mitbewohner obliegt es, einen Nachmieter zu finden. Sollte ihm das innerhalb der Kündigungsfrist nicht gelingen, muss er nachweisen können, dass er sich hinreichend um einen Nachfolger bemüht hat. Letztlich muss der Vermieter sein Einverständnis zum neuen Mieter geben.
Maklergebühren
Die Maklergebühren werden laut neuem Mietgesetz zur Hälfte vom Vermieter und zur Hälfte vom Mieter getragen. Bisher lag die alleinige Last auf dem Mieter.
Mietgarantie
Die neue Mietgarantie beträgt mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes zwei und nicht mehr wie bisher drei Monatsmieten. Auch werden im neuen Gesetz die Rückzahlung der Mietkaution nach genauen Regeln festgehalten. So muss der Vermieter innerhalb eines Monats mindestens 50 Prozent der Mietkaution zurückzahlen, wenn keine Schäden in der Wohnung festgestellt werden. Der Rest wird mit dem Vorlegen der Nebenkostenabrechnung geregelt. Eine Strafe beim Nichteinhalten dieser Fristen sieht das Gesetz jedoch keine vor.
Gesetzliche Mietobergrenze
Die gesetzliche Mietobergrenze bleibt nach langem Hin und Her bei fünf Prozent des investierten Kapitals. Der ursprünglich vom Grünen-Minister Henri Kox eingereichte Gesetzesentwurf sah eine Obergrenze von 3, respektive 3,5 Prozent des investierten Kapitals vor. Nicht zuletzt aufgrund steigender Zinsen in den vergangenen Jahren geriet diese Obergrenze vermehrt in die Kritik. Die CSV-DP-Mehrheit entschied sich dahingegen, die Obergrenze von fünf Prozent beizubehalten. Diese darf alle zwei Jahre um maximal zehn Prozent erhöht werden.
Im Falle einer möblierten Wohnung kann der Vermieter einen Zuschlag verlangen.
Mietvertrag
Bisher war es in Luxemburg erlaubt, ein Mietverhältnis ohne schriftlichen Vertrag einzugehen. Mit dem neuen Gesetzestext muss ein Mietvertrag in schriftlicher Form vorliegen. Darin enthalten sein müssen die Miet- sowie die Nebenkosten, die Vereinbarung einer Mietkaution sowie die Räumlichkeiten, die in der Miete enthalten sind. Zudem wird im Mietvertrag darauf hingewiesen, dass sich beide Parteien an die Mietkommission wenden können. Zudem wird festgehalten, dass der Mieter sich beim Festlegen der Miete an die Maximalobergrenze von fünf Prozent des investierten Kapitals halten muss. Wie hoch das investierte Kapital ist, muss derzeit nicht im Mietvertrag stehen. Bildungsminister Claude Meisch (DP) hatte sich in der Chamber jedoch offen dafür gezeigt, dies in einer Gesetzesänderung nachzuholen.
Luxuswohnungen
Der Begriff der Luxuswohnungen wurde aus dem Gesetz gestrichen. Das, weil aufgrund dieser Bestimmung versucht wurde, die Mietobergrenze zu umgehen.
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