Mo., 20. Januar 2025




  1. KM /

    Entgegen der Behauptung von Berichterstatter André Bauler (DP) stellt die Staatsgarantie beim Eintreten des Garantiefalls sehr wohl eine (unerlaubte) Schuldenvergemeinschaftung dar, wie der ADR-Abgeordnete Gast Gibéryen klar erkannt hat!

  2. S.N. /

    @KM, absolut, schön und klar zusammengefasst.
    Aber was ebenfalls missachtet wird ist z.b.: „Weitere angenommene Gesetze ermöglichen die Anhörung von Zeugen über Telefon- oder Videokonferenz“
    Diese Idee, dass ein Prozess mithilfe eines Videolinkes durchgeführt wird also, dass ein Angeklagter aus einem Gefängnis oder irgendeiner anderen Institution über einen
    Bildschirm seinen eigenen Prozess der eventuell auch freiheitsentziehende Maßnahmen enthalten kann, verfolgt, kann und darf so auf keinen Fall zugelassen werden. Dies ist eigentlich nicht zulässig.
    Dies widerspricht in jeder Hinsicht unserer Verfassung, denn der Grundsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens wird damit grob verletzt werden. Auch das Recht auf eine öffentliche Anhörung ist nicht garantiert. Das das Recht am Vorhandensein des Angeklagten während des Verfahrens und seine wirksame Teilnahme am Verfahren selbst ist ebenfalls ein fundamentales Grundrecht für jeden Angeklagten, ignoriert..
    Zwar ist das hier eine außergewöhnliche Situation aber die Rechte die ein Infizierter oder Angeklagter vor einem solchen Gericht hat müssen die gleichen sein wie die ohne das mutmaßliche Todesvirus Covid-19, denn schließlich können die Sanktionen freiheitsentziehende Maßnahmen enthalten. Ein Beispiel möchte ich hinzufügen: der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ebenfalls bestätigt, dass sogar das Festhalten eines Angeklagten in einer Glaskabine im selben Gerichtssaal wo die Richter und Anwälte sitzen ebenfalls eine Verletzung der europäischen Menschenrechtskonvention und eine Verletzung der Menschenrechte des Angeklagten darstellt. Die Begründung dieser Feststellung war, dass dem Angeklagten die ständige Konsultation mit seinem Verteidiger nicht ermöglicht wird was wiederum die Gleichheit der Parteien im Verfahren einschränkt. In der Kernansicht der Europäischen Menschenrechtskonvention wäre ein solches
    Verfahren somit nicht regulär. Ein solches Verfahren was unter solchen Bedingungen ob Videolink oder Glaskasten müsste sofort vernichtet werden und eine Intervention von Seiten des obersten Gerichtshofes ist hier an sich nahezu unvermeidbar.

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