Gerichtsurteil / ACAB: Keine Beleidigung, trotzdem eine Straftat
Der Schriftzug ACAB gilt in Luxemburg nicht als Beleidigung für alle Polizisten, das entschieden die Richter nun. Ganz erlaubt ist das Kürzel allerdings auch nicht, deshalb wurde jetzt ein Facebook-Nutzer zu einer Geldstrafe von 750 Euro verurteilt.
Während einer Verfolgungsjagd im Sommer 2021 hatte ein Polizist auf einen Mann in Ettelbrück geschossen und diesen tödlich verletzt. Ein Nutzer hatte diese Nachricht zum Anlass genommen, um auf Facebook „ACAB“ unter einen Zeitungsartikel – der über die Geschehnisse berichtete – zu schreiben. Das Kürzel mag für eine ganze Reihe von Bedeutungen wie zum Beispiel „Acht Cola Acht Bier“ oder „All Colors are Beautiful“ stehen. Allerdings stehen die vier Buchstaben typischerweise für die englische Parole „All Cops are Bastards“, und das ist auch weithin so bekannt. Mit dem Resultat, dass eine Privatperson Klage wegen Beleidigung und Empörung gegen den Nutzer eingereicht hatte. Die Polizei, um die es eigentlich ging, hatte mit dieser Klage nichts zu tun und hatte auch keinen Schadenersatz gefordert. In erster Instanz wurde der Angeklagte in allen Punkten schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.500 Euro verurteilt.
Das Kürzel ACAB kommt ursprünglich aus der Punk- und Skinhead-Szene, wo die vier Buchstaben gezeigt und gesungen werden, um Verachtung gegen die Staatsmacht zum Ausdruck zu bringen. In den vergangenen Jahren fanden die vier Buchstaben immer häufiger den Weg in die Fußballstadien, bevor sie auch im Internet auftauchten.
Ablehnende Haltung
Immer wieder halten Fans und vor allem Ultras Transparente mit dem Schriftzug hoch. So zum Beispiel auch in Österreich. 2017 hatte ein Fan eine ACAB-Fahne in einem Wiener Stadion geschwenkt. Auch gegen ihn wurde Klage eingereicht. 2019 sprach der österreichische Verfassungsgerichtshof den Fan frei. Der Wiener Verfassungsgerichtshof hielt damals in seiner Begründung fest, dass mit dem Schwenken eines ACAB-Transparents keine Beschimpfung bestimmter Personen, sondern die ablehnende Haltung einiger Fußballfans gegenüber der Polizei als Teil der staatlichen Ordnungsmacht zum Ausdruck gebracht werden sollte. Me Christian Biewer, der Anwalt des Angeklagten, sah dies ebenso und berief sich in zweiter Instanz auf dieses Urteil aus Österreich. Außerdem berief sich Biewer auf die Meinungsfreiheit, die es zu respektieren gelte.
Das Gericht in Luxemburg erkannte in zweiter Instanz den Tatbestand der Beleidigung gegenüber der Polizei nicht an. Was den Tatbestand der Empörung angeht, so wurde der Facebook-Nutzer allerdings für schuldig gesprochen. Die vom Gericht ausgesprochene Geldstrafe fällt jedoch mit rund 750 Euro deutlich geringer aus als noch beim ersten Urteil. Voraussichtlich wird der Mann deshalb auch dieses Mal seine Geldstrafe akzeptieren und nicht in Kassation gehen.
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