Zweifache Tötung in Grosbous / Angeklagter „nicht strafrechtlich verantwortlich“: Gericht sieht psychische Störung als Ursache

Ein Gericht in Diekirch stellte fest, dass der 33-jährige Angeklagte nicht strafrechtlich verantwortlich sei
Die Ratskammer des Bezirksgerichts von und zu Diekirch hat am vergangenen Montag festgestellt, dass ein 33-jähriger Mann für die Tötung seiner 72 und 73 Jahre alten Eltern nicht strafrechtlich verantwortlich ist. Das meldet die Staatsanwaltschaft am Freitag in einer Pressemitteilung. Der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der Tat an einer psychischen Störung gelitten, „die seine Urteilsfähigkeit oder die Kontrolle über seine Handlungen außer Kraft gesetzt hatte“.
Die psychischen Störungen würden aktuell fortbestehen, weswegen die Ratskammer die Unterbringung des Betroffenen in einer Einrichtung oder einem Dienst „der der gemäß Artikel 71 des Strafgesetzbuchs gesetzlich zur Aufnahme von Personen, die Gegenstand einer Unterbringung sind, berechtigt ist“. Folglich werde es kein Verfahren vor einer Strafkammer geben.
Der Betroffene hatte am 22. Oktober 2023 gegen 17.30 Uhr seine Eltern in Grosbous auf einem Feldweg, der die Rue Walzenberg mit der Nationalstraße N21 verbindet, mit einem Auto erfasst und tödlich verletzt. Die beiden waren dort zu Fuß unterwegs, als es zu dem Vorfall kam. Eines der Opfer verstarb noch am Unfallort, das andere kurze Zeit später im Krankenhaus. Noch am selben Tag konnte die Polizei den Mann in der gemeinsamen Wohnung der Familie festnehmen und am darauffolgenden Tag wurde er in Untersuchungshaft genommen.
Artikel 71 des Strafgesetzbuches
Laut Artikel 71 des Strafgesetzbuches ist eine Person nicht strafrechtlich verantwortlich, wenn diese zum Zeitpunkt der Tat an einer psychischen Störung litt, die ihre Urteilsfähigkeit oder die Kontrolle über ihre Handlungen aufgehoben hat.
Wenn ein Gericht feststellt, dass ein Angeklagter wegen einer fortbestehenden psychischen Störung nicht strafrechtlich verantwortlich ist, kann es ihn aus der Haft entlassen und gleichzeitig seine Unterbringung in einer spezialisierten Einrichtung anordnen – sofern der Beschuldigte oder Angeklagte weiterhin eine Gefahr für sich selbst oder für andere darstellt. Zudem kann das Gericht einen Pflichtverteidiger bestellen, falls der Angeklagte keinen Rechtsbeistand hat.
Gegen die Anordnung der Unterbringung kann innerhalb der gesetzlichen Fristen Berufung oder Einspruch eingelegt werden. Die Maßnahme wird jedoch unabhängig davon vollstreckt.
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