Gesundheitssektor / Corona-Langzeitfolgen in Luxemburg bereits 120 Mal als Berufskrankheit gemeldet
Spätfolgen einer Corona-Infektion können Menschen, die im Gesundheitswesen arbeiten, als Berufskrankheit melden. Bisher sind 120 derartige Anträge bei der „Association d’assurance accident“ eingegangen.
Seit Beginn der Pandemie haben 120 Menschen, die im Gesundheitssektor arbeiten, „Berufskrankheiten in Verbindung mit Covid-19“ bei der „Association d’assurance accident“ gemeldet. Dies geht aus der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage hervor, die die LSAP-Abgeordneten Mars di Bartolomeo und Georges Engel im Dezember 2020 stellten.
In der „question parlementaire“ warfen die Politiker die Frage auf, ob hierzulande die Langzeitfolgen einer Corona-Infektion bei medizinischem Personal als Berufskrankheit anerkannt werden. Auch stellten sie die Frage, ob die Betroffenen gegebenenfalls als arbeitsunfähig eingestuft werden und eine finanzielle Entschädigung erhalten.
85 Meldungen von „Long Covid“ bereits anerkannt
Am vergangenen Freitag veröffentlichte die Chamber die Antwort des Ministeriums für soziale Sicherheit auf die parlamentarische Anfrage. Dem Schreiben zufolge sind 85 der 120 Meldungen bereits anerkannt worden – die verbleibenden würden gerade überprüft. „Keine Meldung ist bis jetzt abgewiesen worden“, steht in dem Text. Darüber hinaus sei bisher noch kein Antrag auf Entschädigung eingegangen. Diese zu überprüfen, sei prinzipiell Aufgabe des „Contrôle médical de la Sécurité sociale“. Dieser sei dafür zuständig, zu untersuchen, ob die festgestellten Langzeitfolgen auch tatsächlich mit einer Corona-Infektion in Verbindung stehen.
Weiter heißt es in dem Text, dass es prinzipiell zwei Systeme zur Anerkennung von Berufskrankheiten gebe, nämlich das geschlossene und das offene System. Das geschlossene System gilt, wenn die gemeldete Krankheit in der Liste der Berufskrankheiten angegeben wird. In diesem Fall wird rechtlich davon ausgegangen, dass die Krankheit ihren Ursprung in der spezifischen Berufstätigkeit des Antragstellers hat – der Versicherte muss also nicht beweisen, dass der Ursprung seiner Krankheit in seiner Arbeit liegt. Das „offene System“ hingegen tritt in Kraft, wenn die Krankheit nicht in der genannten Liste aufgeführt wird. In diesem Fall wird die Nachweispflicht umgekehrt: Der Antragsteller muss beweisen, dass die Beschwerden durch seine berufliche Tätigkeit hervorgerufen wurden.
Zur Krankheit Covid-19 und den durch sie hervorgerufenen Langzeitfolgen, genannt „Long Covid“, schreibt das Ministerium: „Auch wenn die Liste der Berufskrankheiten Covid-19 keine spezifische Nummer zuteilt, fällt die Krankheit unter die Nummer 3101, die sich auf jede Infektionskrankheit bezieht.“ Somit könne sich jede infizierte Person, die im Gesundheitswesen arbeitet, bei der Meldung von „Long Covid“ auf diese Nummer berufen.
Was Anträge auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente angeht, würde die „Caisse nationale d’assurance pension“ ferner nicht über einen geschlossenen Katalog von Krankheiten oder Beschwerden, die eine Auszahlung der Rente legitimierten, verfügen. Demnach wäre der Grad der Erwerbsunfähigkeit und nicht die Krankheit an sich für die Auszahlung einer Invaliditätspension entscheidend.
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Long Covid fürs Personal im Gesundheitswesen, was ist mit dem Personal in den Schulen z.B. oder wird unterschieden zwischen medizinischem Personal in den Intensivstationen und „Normalem“?
Als Busfahrer würde ich auch den Antrag stellen wenn ich an den Covid Spätfolgen zu leiden hätte.
Da in Deutschland besonders Erzieher von Covid-Erkrankungen betroffen sind. Laut einer Untersuchung der AOK sogar am erster Stelle. Somit, müssten bei den pädagogischen Fachkräften long Covid ja auch als Berufskrankheit anerkannt sein?