Arbeitnehmer aufgepasst / Der 270-Prozent-Tag: Am 23. Juni gibt es mehr als das zweieinhalbfache Gehalt
Zum Nationalfeiertag gibt’s in Luxemburg wieder ein großes Fest. Wer arbeiten muss, erhält einen lohnenden Ausgleich: Arbeitnehmer bekommen neben dem Feiertags- auch einen Sonntagszuschlag, insgesamt 170 Prozent mehr Gehalt – und das steuerfrei.
Philharmonie, Kanonenschüsse, Te Deum und natürlich die große Parade auf der Avenue de la Liberté – am Sonntag ist Nationalfeiertag in Luxemburg. Wer da arbeiten muss, der verpasst so einiges. Und ausschlafen von der Party am Vorabend mit Feuerwerk, Fackelzug und Live-Musik ist auch nicht drin.
Da ist es natürlich nur gerecht, dass all jene unglücklichen Feiertags-Arbeiter einen gewissen monetären Ausgleich für ihren Einsatz bekommen. Und der ist in diesem Jahr besonders groß. Denn da der Nationalfeiertag auf einen Sonntag fällt, gibt es für die Arbeitnehmer nicht nur einen Feiertagszuschlag – sondern zusätzlich auch noch den Sonntagszuschlag.
„Sämtliche Zuschläge werden addiert“
Wenn ein Arbeitnehmer einen Monatslohn bekommt „hat er für jede an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeitsstunde zusätzlich zu seinem üblichen Monatslohn Anspruch auf seinen um einen Zuschlag von 100 Prozent erhöhten normalen Stundenlohn“, heißt es bei der Arbeitnehmerkammer. Zur Vergütung von Sonntagsarbeit gibt es „70 Prozent Lohnzuschlag“. Und wenn ein Feiertag an einem Sonntag ist? „Sämtliche Zuschläge werden dann addiert“, wie eine Sprecherin der Arbeitnehmerkammer gegenüber dem Tageblatt erklärt. Demnach betragen die Lohnzuschläge insgesamt 170 Prozent – ein Arbeitnehmer verdient 270 Prozent.
Übrigens: „Die Lohnzuschläge für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag sind unbeschränkt steuerfrei“, wie die Arbeitnehmerkammer schreibt. Und die für Sonntage auch. Das sollte auch für Grenzgänger aus Deutschland gelten, die sich seit diesem Jahr mit der Besteuerung ihrer Überstunden mit deutschen Fiskus herumschlagen müssen. „Als tatsächlich besteuert gelten auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit“, heißt es in der Steuer-Vereinbarung zwischen Luxemburg und Deutschland, die im April für Aufregung gesorgt hat. „Tatsächlich besteuert“ heißt in diesem Fall tatsächlich, dass Deutschland die Zuschläge als bereits versteuert ansieht und sie beim dortigen Finanzamt nicht mehr versteuert werden müssen – obwohl sie in Luxemburg steuerfrei sind.
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