Corona / „Der Arbeitgeber ist für die Gesundheit der Mitarbeiter verantwortlich“
Arbeitgeber sind für das Wohl ihrer Mitarbeiter verantwortlich. Das gilt auch in Corona-Zeiten. Eine Infektion kann sogar unter Umständen als Arbeitsunfall geltend gemacht werden. Doch verpflichtende Regeln, wie die Arbeitnehmer vor Covid-19 zu schützen sind, gibt es kaum. Es gibt lediglich eine Reihe von Empfehlungen, die auf mehr Hygiene und mehr Abstand abzielen.
Nach einer sehr langen Zeit zu Hause kehren nach und nach immer mehr Menschen wieder an ihren Arbeitsplatz zurück. Sei es ein Büro, eine Fabrikhalle, ein Geschäft. Egal, wie der Ort heißt, an dem die Mitarbeiter ihr Brot verdienen, er sieht möglicherweise heute etwas anders aus als noch vor einem halben Jahr.
Eventuell wurden Plexiglasscheiben installiert, vielleicht wurden aber auch Pfeile auf den Boden geklebt oder die Mitarbeiter müssen zum Betreten des Gebäudes einen anderen Eingang benutzen als üblich. Alles, um eine eventuelle Ansteckung mit dem Coronavirus zu vermeiden. Allen Arbeitsplätzen ist gemein: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür zu Sorge, dass seine Mitarbeiter gesund bleiben.
„Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass der Arbeitgeber für die Gesundheit und die Sicherheit seiner Belegschaft verantwortlich ist“, erklärt Jean-Luc de Matteis vom OGBL. „Er muss alle Maßnahmen ergreifen, um dies zu gewährleisten.“ Diese Bestimmung ist sehr weitreichend und kann juristische Folgen haben. Wenn es zu einem Zwischenfall kommt, dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass er alles Erdenkliche unternommen hat, um die Gesundheit und Sicherheit seiner Belegschaft zu schützen. Besondere Gesetze für den Umgang mit Corona gibt es dabei kaum. Lediglich für das Handwerk gibt es einen großherzoglichen Erlass. Für alle anderen Berufsgruppen liegen nur Empfehlungen der „Division de la Santé“ vor.
Empfehlungen statt Gebote
Den Arbeitgebern wird also kein Punkte-Plan an die Hand gegeben, dem sie folgen müssen, um die Sicherheit ihrer Angestellten zu gewährleisten. Stattdessen sind die Empfehlungen allgemein gehalten. Der Gewerkschafter gibt ein paar Beispiele: Im Großraumbüro muss alles desinfiziert werden. Wenn Mitarbeiter sich im Büro gegenübersitzen, soll, wenn möglich, eine Plexiglasscheibe angebracht werden. Es soll vermieden werden, dass Mitarbeiter zu viel Kontakt beim Essen haben. „Alles dreht sich darum, den Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten, und wo dies nicht möglich ist, Masken zu tragen“, so de Matteis.
Auch die viel beschworene Telearbeit ist nicht gesetzlich verankert. Arbeitnehmer haben kein Anrecht darauf, erklärt der Gewerkschafter. Selbst wenn alle technischen Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass die Angestellten zu ihrem Arbeitsplatz zurückkehren.
Stichwort Arbeitsplatz: Hat der Arbeitgeber die Idee, die Mitarbeiter in ein anderes Gebäude zu schicken (zum Beispiel um den Kontakt zwischen den Mitarbeitern zu minimieren, oder weil es in einem Gebäude einen Ausbruch gab), kann das zu rechtlichen Problemen führen. Die Adresse der Arbeitsstätte ist im Arbeitsvertrag festgehalten und kann nicht so einfach geändert werden. „Es sei denn, im Vertrag steht eine Klausel, dass der Arbeitsort sich nach den Erfordernissen des Arbeitgebers verändern kann“, schränkt der Gewerkschafter ein.
Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
Die Gewerkschaft setzt auf die Zusammenarbeit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die Personalvertreter können die Betriebe Abteilung für Abteilung untersuchen und selbst Vorschläge machen, welche Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt werden können, wer eventuell „Télétravail“ machen könnte und welche Mitarbeiter besonders gefährdet sind.
Gefährdete Menschen können beim arbeitsmedizinischen Dienst (STM) ein dementsprechendes Statut beantragen. Das ermöglicht es den Mitarbeitern der STM, aktiv zu werden und den Umständen angepasste Empfehlungen herausgeben. Um die Prozedur in Gang zu setzen, muss die betroffene Person mit ihrem Hausarzt reden. Dieser setzt sich dann mit dem arbeitsmedizinischen Dienst in Verbindung.
In der Praxis weiß der Gewerkschafter bis auf ein paar Ausnahmen Positives zu berichten: „Die Betriebe, in denen wir die Arbeitnehmer vertreten, setzen die Maßnahmen gut um.“ Insbesondere in der Baubranche, für die Jean-Luc de Matteis bei der Gewerkschaft zuständig ist, würden sie sehr ernst genommen.
„Anfangs war alles ein wenig chaotisch“
„Klar, anfangs war alles ein wenig chaotisch. In den Supermärkten hatten die Mitarbeiter zum Beispiel keine Masken. Das war dramatisch. Mittlerweile hat sich aber alles eingependelt und es läuft ziemlich gut“, lobt der Gewerkschafter.
Sollte sich trotz aller Vorsicht ein Mitarbeiter am Arbeitsplatz anstecken, dann handelt es sich bei der Infektion um einen Arbeitsunfall, was zur Folge hat, dass die Unfallversicherung die Kosten übernimmt. Diese Regelung gilt übrigens nicht nur für eine Ansteckung mit Covid-19. Sollte der behandelnde Arzt den begründeten Verdacht haben, dass eine Krankheit durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde, muss er eine dementsprechende Meldung an die „Association assurance accident“ (AAA) machen. Mehrere Fälle von Covid-19 wurden von der AAA bereits als Arbeitsunfall anerkannt, wie der Geschäftsführer der Organisation, Georges Wagner, gegenüber dem Wort sagte.
Eine komplette Liste mit allen staatlichen Empfehlungen ist über die Internetseiten www.covid19.lu und www.itm.lu abrufbar. Bei den meisten Empfehlungen handelt es sich um Regeln, die es ermöglichen sollen, dass die Mitarbeiter Abstand halten und sich die Hände waschen bzw. desinfizieren können. Andere Empfehlungen zielen auf das häufige Reinigen des Gebäudes und des Arbeitsmaterials. Einige der Empfehlungen, die über das Abstands- und Maskengebot und über das Händewaschen hinausgehen, haben wir beispielhaft aus den Empfehlungen für den Handel, für die Verwaltungen, für den Bau und für den Kulturbetrieb herausgepickt und stellen sie hier vor.
Im Handel
– Wenn möglich, sollten physische Barrieren zwischen Einzelpersonen angebracht werden. Installieren Sie z.B. für den Kundendienst, wenn ein Abstand von zwei Metern zwischen den Personen nicht möglich ist, eine physische Trennung mit einem transparenten Material, das häufig gereinigt und desinfiziert werden kann. Andernfalls fördern Sie Maßnahmen zur sozialen Distanzierung, wie z.B.: Begrenzung der Anzahl der Personen im Unternehmen (Mitarbeiter und Kunden), um jederzeit den Abstand von 2 Metern zwischen den Personen einzuhalten.
– Bevorzugen Sie die Zahlung mit Karten, idealerweise an festen Terminals, die nicht bedient werden müssen, und Zahlungen mit Mobiltelefonen; Barzahlungen sind jedoch weiterhin möglich.
– Als technische Vorbeugungsmaßnahme wird in Zweckbauten, die mit älteren Lüftungsanlagen (VMC) ausgestattet sind, d.h. die nicht automatisch mit 100% Frischluft arbeiten, empfohlen, den Sollwert auf 100% Frischluft zu ändern (diese Änderung des Sollwertes ist vom Wartungstechniker vorzunehmen).
In Verwaltungen
– Vermeiden Sie, soweit möglich, physische Treffen und geben Sie Audio-/Videokonferenzen den Vorzug.
– Generell sollen die Mensen der Kantinen geschlossen werden. Ein Take-away-Service kann von der Kantine organisiert werden. Die Mitarbeiter sind eingeladen, ihre Mahlzeiten vorzugsweise in ihrem Büro einzunehmen.
In der Baubranche
– Bevorzugung möglichst kleiner und stabiler Teams, um eine Vervielfachung der Interaktionen zu vermeiden. Ziehen Sie die Möglichkeit in Betracht, Aktivitäten zurückzufahren, um die Zahl der Beschäftigten zu reduzieren.
– Sorgen Sie für die Lagerung von Vorräten und Materialien für mehrere Tage auf dem Gelände oder in den Fahrzeugen. Organisieren Sie die Bereitstellung von Ausrüstung und Arbeitsmaterial, um den Durchgang der Mitarbeiter zum Lager zu minimieren.
– Ersetzen Sie Lieferscheine, soweit möglich, durch digitale Versionen.
– Bei gemeinsamer Nutzung von Fahrzeugen und Maschinen ist für die Desinfektion der Kontaktflächen zwischen den Benutzern (Lenkrad, Bedienungsknöpfe, Schaltgriff) und die Bereitstellung von Desinfektionstüchern und ausreichend hydroalkoholischem Gel oder Lösung zu sorgen.
Im Kulturbetrieb (z.B. Bibliotheken)
– Richten Sie an der Rezeption Schutzschirme ein.
– Regulierung des Besucherverkehrs, z.B. durch die Verwendung von Bodenmarkierungen zur Führung der Leser.
– Bevorzugen Sie Online- oder Kartenzahlungen, idealerweise an stationären Terminals, die nicht gehandhabt werden müssen, und Zahlungen per Mobiltelefon; Barzahlungen sind jedoch weiterhin möglich.
Handel
Barzahlungen sind jedoch weiterhin möglich.
Jedoch oder leider?
Verwaltung
Vermeiden Sie, soweit möglich, physische Treffen…
Also DAS umzusetzen, dürfte kein Problem sein, war schon vor Corona so!
Baubranche
Bevorzugung möglichst kleiner und stabiler Teams,
STABILER Teams. Definieren Sie stabil bitte?
Kultur
Richten Sie an der Rezeption SCHUTZSCHIRME ein.
Vielleicht sollte jemand mal eine Ausstellung über RETTUNGS-SCHIRME machen!
Die Putzfrau einer mir bekannten Familie rief diese an und meinte es sei besser sie würde Herrn Bettel Vertrauen schenken und seinem Aufruf zum Bleiwt Doheem folgen, zumal er auch angeordnet hatte dass kein Fremder ins Haus treten durfte, wo sich die ganze Familie aufhalten musste ohne das Haus verlassen zu dürfen.
Diese Familie willigte ein.
Die Entschädigung für Chômage Partiel wurde jedoch abgelehnt !! – Die Worte von Herrn Bettel scheinen nicht so ernst gemeint gewesen zu sein . . . .. – Den Staat scheint seine Pflicht, die Arbeitnehmer vor Gesundheitsschäden zu bewahren, nicht sehr zu kümmern . . . .