Corona und Urlaub / Die Rückerstattung von Reisekosten ist nicht gesichert
Nach den ganzen Corona-Beschränkungen wollen viele Menschen den Sommer genießen. Ein Urlaub im Ausland scheint dann doch genau das Richtige zu sein. Doch so einfach ist es nicht, denn das Virus könnte den Urlaubsplänen einen Strich durch die Rechnung machen. Was können Reisende nun tun?
Einige Urlaubswillige haben vielleicht vor längerer Zeit eine Reise gebucht. Oder haben dies erst kürzlich getan. Doch aufgepasst: In einigen Ländern gelten strenge Bestimmungen für Einwohner aus Luxemburg und zum Teil auch Einreiseverbote. Das müssen Sie beachten, wenn Sie in diesen Zeiten verreisen wollen.
Zunächst einmal rät die Juristin Monia Giampaolo von der „Union Luxembourgeoise des Consommateurs“ (ULC) sich zu informieren, ob man eine Reiseversicherung hat. Eine solche „Assurance annulation“ erlaubt es dem Kunden seine Reise vor Antritt gegen Zahlung einer Gebühr zu stornieren. Wenn eine Person also vor ihrer Reise an Corona erkrankt oder per ärztlichem Beschluss in Quarantäne verbleiben muss, kann diese Versicherung verhindern, dass der Kunde auf den Kosten sitzenbleibt. Wichtig ist, die Versicherung greift nur, wenn der Kunde einen ernsten Grund vorweisen kann, warum er die Reise nicht antreten kann. Ein Krankenhausaufenthalt, Quarantäne oder Erkrankung mit Covid-19 sind triftige Gründe. Keine Lust auf eingeschränkten Urlaub mit Maske zu haben, ist kein Grund.
Die Reisekosten werden dem Kunden dann von der Versicherung oder der Reiseagentur zurückbezahlt, erklärt die ULC-Juristin. Lediglich eine Ausfallgebühr sind zu zahlen, die hängt davon ab, wie weit im Voraus die Reise storniert wurde. Das kann von anfänglichen 10 Prozent bis fast 100 Prozent der Reisekosten gehen.
Unkenntnis schützt nicht
Wer allerdings blindlings in ein Land reist, in dem Einwohner aus Luxemburg in Quarantäne müssen, muss damit rechnen, dass er selbst verantwortlich ist. Auch wenn der Reisende nun zwei Wochen im Hotel in Quarantäne verbringen muss, kann er nicht erwarten, die Reise- und die Unterkunftskosten erstattet zu bekommen, so Giampaolo. Reisewillige müssen sich vor dem Antritt ihrer Reise beim Außenministerium oder der Botschaft des jeweiligen Landes informieren – und das nicht nur eine Woche im Voraus, denn die Bestimmungen können sich jeden Tag ändern. Hat der Reisende das gemacht und befindet sich bereits im Land, wenn Beschränkungen eingeführt werden oder eine Quarantäne erforderlich wird, sollte der Kunde sich informieren, ob er direkt die Rückreise antreten kann. Das müsste er mit der Reisegesellschaft besprechen. In aller Regel ist es aber so, dass der Reisende wegen einer zweiwöchigen Quarantäne auf den Hotelkosten sitzen bleibt.
Hat das Land komplett hingegen komplett dicht gemacht für Einwohner aus Risikogebieten, wie Dänemark es bei Luxemburg gemacht hat, dann kann auch der Flug nicht stattfinden. Die Fluggesellschaft annulliert die Hinreise. Dadurch gilt für den Konsumenten das Recht auf eine Rückbezahlung der Kosten. Bei Pauschalreisen bedeutet das, dass die ganze Reise mit Unterkunft zurückerstattet werden muss. Werden Flug und Unterkunft separat gebucht, bleiben Kunden aber auf den Hotelkosten sitzen. Außer man versucht sich mit dem Hotel zu arrangieren.
Muss der Reisende über ein anderes Land reisen, in dem er wegen der Corona-Beschränkungen nicht sein darf, geht das in aller Regel. Vor Reiseantritt sollte man sich aber dennoch informieren, wie die Lage in dem Transit-Land gerade ist. Durch das Nachbarland Deutschland dürfen Luxemburger fahren, um an einen Bestimmungsort außerhalb Deutschlands zu kommen.
Pandemiefall ist nicht versicherbar
Marc Hengen von der „Association des Compagnies d’Assurances et de Réassurances“ (ACA) rät dazu sich beim Reiseveranstalter genauestens zu informieren, was von der Reiseversicherung abgedeckt ist und was nicht. Dass der Kunde automatisch vor Ausfällen oder Quarantäne-Bestimmungen in anderen Ländern geschützt ist, sei nicht der Fall. Im Pandemiefall gibt es keine allgemeinen Rahmen für Versicherungen. „Im Prinzip ist eine Pandemie nicht abgedeckt, auch handelt es sich um eine Grenzsituation, wenn man zum Beispiel in einem anderen Land in Quarantäne muss“, erklärt Hengen. Grundsätzlich sind solche Fälle nicht versicherbar, weil jeder betroffen sei.
Es gebe bei den Reiserücktrittsversicherungen keine Standard-Prozedur, das hänge immer von Fall zu Fall ab. „Es gibt nicht die eine Antwort“, so Hengen von der ACA. Zum Beispiel macht es einen Unterschied, ob der Kunde die ganze Reise in einem ganzen Paket gekauft hat, mit Hinflug beziehungsweise Hinfahrt oder nur den Aufenthalt. Aber: Wenn die Fluggesellschaft den Flug annulliert, dann gelten Schutzmaßnahmen für den Kunden, weil er nämlich nicht an den Zielort gelangen kann.
Risiko ass Risiko.
Deen en hellt ass selwer schold !
Gesitt et halt als Subside fir déi jo sou ‚uerg geploote‘ Loftfahrtgesellschaften an déi aarem Hôtellerie.