Sicherheitspolitik / Erste Details zum „verstärkten Platzverweis“: Gloden verstärkt repressive Maßnahme
Das Innenministerium hat am Mittwochabend per Pressemitteilung erste Details zum verstärkten Platzverweis bekannt gegeben.
Innenminister Léon Gloden (CSV) hat am Mittwochabend erste Details zum „verstärkten Platzverweis“ bekannt gegeben. „Der derzeit geltende ‚Platzverweis’ wurde angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei seiner Umsetzung und des Fehlens genauer Modalitäten kritisiert“, schreibt das Innenministerium in einer Pressemitteilung. Demnach wolle die CSV-DP-Regierung nicht nur die Behinderung öffentlich zugänglicher Ein- oder Ausgänge mit dem Platzverweis anvisieren. Auch solle beispielsweise die Behinderung des öffentlichen Verkehrs und die Beeinträchtigung von Passanten auf öffentlicher Straße mit der Maßnahme des Platzverweis bestraft werden können.
Obwohl das Innenministerium das Fehlen genauerer Modalitäten beim vorherigen Platzverweis kritisiert, sind die in der Pressemitteilung genannten durch den Platzverweis „anvisierten Verhaltensweisen“ (siehe Infokasten) noch sehr vage. Nur so viel: Der Platzverweis soll in drei aufeinanderfolgenden Schritten vorgenommen werden. Erst erfolgt ein Ordnungsruf durch die Polizei, gefolgt von einer Aufforderung, sich zu entfernen, bevor es zu einer gewaltsamen „éloignement“ durch die Polizei kommen kann. Die Entfernung kann für einen Umkreis von „bis zu einem Kilometer und über eine Zeitdauer von 48 Stunden gewaltsam durchgesetzt werden“. Über jeden erteilten Platzverweis müssen die Polizeibeamten dann auch einen Bericht erstellen. Sollte sich jemand innerhalb von 30 Tagen zweimal gegen einen verhängten Platzverweis verstoßen, soll der Bürgermeister künftig ein Ortsverbot von bis zu 30 Tagen verhängen können.
„Anvisierte Verhaltensweisen“
Künftig soll die Polizei laut Innenministerium bei folgenden „Verhaltensweisen“ eingreifen können:
– Die Behinderung des öffentlich zugänglichen Eingangs oder Ausgangs eines öffentlichen oder privaten Gebäudes, was zur Folge hat, dass die Bewegungsfreiheit anderer beeinträchtigt wird;
– Die Störung der öffentlichen Ruhe, Gesundheit oder Sicherheit;
– Behinderung des Verkehrs auf öffentlichen Straßen;
– Beeinträchtigung der Freiheit von Passanten, sich auf öffentlichen Straßen und an öffentlich zugänglichen Orten zu bewegen;
– Belästigung von Fußgängern auf öffentlichen Straßen und an öffentlich zugänglichen Orten.
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