Luxemburg / Feuerwerkskörper und andere Verstöße: Wann die Polizei auf Demos einschreitet und wann nicht
Die Protestler auf der jüngsten Corona-Demonstration am vergangenen Samstag liefen umhüllt von buntem Rauch durch die Luxemburger Straßen. Ursache waren in vielen Fällen Rauchfackeln, also kleine farbig rauchende Feuerwerkskörper. Aber ist das überhaupt erlaubt und ab wann schreitet die Polizei bei unerlaubten Vorfällen auf einer Demo ein? Das Tageblatt hat nachgefragt.
Rot, Weiß und Blau – diese drei Farben begleiteten die Corona-Demonstranten am vergangenen Samstag durch die Hauptstadt. Die Farben, die auch auf der Luxemburger Flagge zu finden sind, trugen die Protestler allerdings nicht in Form von Klamotten oder Fahnen mit sich – sie zündeten Rauckfackeln* an. Viele kennen das Wort auch im Zusammenhang mit Fußball: Immer wieder werden die kleinen Feuerwerkskörper in Fußballstadien gezündet und verteilen dort ihren meist rotfarbenen Rauch. Wer sich bei dem Anblick der bunten Rauchschwaden zunächst denkt „och, sieht doch schön aus“, muss sich jedoch auf eine Enttäuschung gefasst machen. Laut einer polizeilichen Verordnung ist das Zünden von Rauch-, Leucht- oder Explosivstoffen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in Luxemburg nicht erlaubt.
Doch warum sieht man die Demonstranten auf den wöchentlichen Corona-Demonstrationen dann immer wieder mit brennenden Feuerwerkskörpern herumlaufen? Das Tageblatt hat bei der Polizei nachgefragt, ab wann die Einsatzkräfte überhaupt bei Verstößen einschreiten. Polizeisprecher Frank Stoltz erklärt dazu: „Die Entscheidung über einen etwaigen Eingriff wird letzten Endes stets vor Ort getroffen, und dies ist natürlich situationsbedingt.“
Notwendigkeit versus Verhältnismäßigkeit
Hintergrund sei in erster Linie das Abwägen zwischen dem Eingreifen und der Möglichkeit, dass die Situation möglicherweise erst dadurch eskalieren könnte. Stoltz erklärt: „Die Vorgehensweise der Polizei bei Demonstrationen zielt in erster Linie darauf ab, deeskalierend vorzugehen. Das heißt, dass solche Entscheidungen oft innerhalb sehr kurzer Zeit getroffen werden, wobei Vor- und Nachteile natürlich abgewogen werden müssen. Dabei muss stets beachtet werden, dass ein Eingreifen eine Situation eben auch verschärfen kann.“ Die Einsatzkräfte müssten also sowohl die Notwendigkeit als auch die Verhältnismäßigkeit bedenken. Bei „schlimmen Übertretungen“ werde jedoch stets eingegriffen, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, sagt Stoltz.
Und was ist jetzt genau nicht erlaubt? Grundsätzlich verboten seien sämtliche Waffen, die generell im Land und somit auch nicht auf Demonstrationen erlaubt sind, sagt Stoltz. Das entsprechende Gesetz vom 15. März 1983 listet eine Reihe an Definitionen auf, die die verbotenen Waffen festlegen. Hauptsächlich geht es dabei um Schusswaffen oder auch Messer. Ein Beispiel: „Blankwaffen mit mehr als einer Schneide, Bajonette, Schwerter, Degen, Säbel und Wurfmesser“ fallen demnach in Luxemburg unter den Begriff „verboten“. Auf „Waffen oder andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, Personen mithilfe von Tränengas, giftigen, erstickenden, hemmenden oder ähnlichen Stoffen zu verletzen“, trifft das ebenfalls zu.
„Des Weiteren schreibt auch das Polizeireglement der Stadt Luxemburg vor, dass zum Beispiel keine Projektile abgeschossen werden dürfen oder dass keine Feuer oder Feuerwerkskörper angezündet werden dürfen“, so der Polizeisprecher. Auf Anordnung des zuständigen Bürgermeisters dürften die Polizeibeamten in solchen Fällen auch Gegenstände oder Substanzen vorübergehend sicherstellen und aufbewahren, um die öffentliche Ordnung zu wahren, erklärt Stoltz. In der Polizeiverordnung ist übrigens auch festgehalten, dass sich niemand auf öffentlichen Plätzen vermummen darf – auch daran haben sich die Demonstranten bei den Luxemburger Protesten schon mehrfach nicht gehalten.
Verboten oder nicht? Das ist nicht immer sofort eindeutig
Dass die Polizei beim Begleiten der Versammlungen nicht sofort eingreift, sobald der erste Rauch über die Menge zieht, bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine Verstöße geahndet werden. Ein Beispiel: Während der Corona-Demonstration am 11. Dezember wurden zwischenzeitlich fünf Personen von der Polizei aus unterschiedlichen Gründen in Gewahrsam genommen. Vier davon waren kurz danach wieder auf freiem Fuß, eine Person kam jedoch in Untersuchungshaft. Dem Mann wurde neben Widerstand auch unerlaubter Waffenbesitz vorgeworfen – er trug ein Messer und einen Schlagring bei sich. Henri Eippers, Sprecher der Luxemburger Staatsanwaltschaft, erklärte damals gegenüber dem Tageblatt, der Schlagring sei definitiv verboten. Bei Messern müsse oft von Fall zu Fall geklärt werden, ob sie erlaubt sind. Die Definition hänge von verschiedenen Kriterien ab – zum Beispiel von der Länge. Der Festgenommene wurde übrigens am 30. Dezember wieder aus der Haft entlassen. Er könne allerdings trotz seiner Freilassung noch in der Angelegenheit belangt werden, sagt Eippers.
Neben dem körperlichen Eingreifen bleiben der Polizei auch noch andere Maßnahmen – die sich ebenfalls in dem „Règlement“ nachlesen lassen. Verstöße gegen die dort aufgezählten Vorschriften werden mit einer „Polizeistrafe“ belegt – der Höchstbetrag einer entsprechenden Geldstrafe liegt bei 2.500 Euro. Unabhängig davon kann die Polizei auf den Demonstrationen begangene Straftaten aufnehmen und zugehörige Verfahren in Gang bringen.
Sonstige Vorgaben für Demonstrationen
Abgesehen von den Dingen, die nicht auf eine Demo mitgenommen oder dort angezündet werden dürfen, sollen weitere Abschnitte im Polizeireglement der Stadt Luxemburg sicherstellen, dass Anwohner oder Passanten sich nicht belästigt oder gestört fühlen. „Es ist verboten, die öffentliche Ruhe durch übermäßiges Schreien und Lärmen zu stören“, heißt es an einer Stelle. Selbiges gilt für „jede Störung der öffentlichen Ordnung durch Vandalismus oder böswillige Handlungen“. Straßen und Plätze dürfen zudem nicht verunreinigt werden – egal, ob mit Abfall oder sonstigen zurückgelassenen Gegenständen.
Den freien Verkehr auf öffentlichen Straßen darf man ebenfalls nicht ohne rechtmäßigen Grund oder ohne besondere Genehmigung einschränken. Ein weiterer Punkt beschreibt das, was einige Demonstranten bereits im Dezember missachteten: „Es ist verboten, auf öffentliche Gebäude und Denkmäler, Gitter oder andere Zäune, öffentliche Beleuchtungs- oder Signalmasten sowie auf Bäume zu klettern, die auf öffentlicher Straße gepflanzt sind.“ Zur Erinnerung: Am 4. Dezember waren in der Luxemburger Innenstadt Protestler auf das Denkmal „Gëlle Fra“ geklettert.
Zum Schluss noch eine der wichtigsten Vorgaben: „Demonstrationszüge, die auf öffentlichen Straßen verkehren sollen, sind grundsätzlich mindestens acht Tage vor dem von den Organisatoren vorgesehenen Datum beim Bürgermeister anzumelden“, heißt es in der Polizeiverordnung.
*) In der ursprünglichen Version haben wir von „Bengalos“ geschrieben, also bengalischem Feuer. Rauchfackeln erzeugen im Gegensatz zu „Bengalos“ kein Feuer, sie sind aber ebenfalls in der Öffentlichkeit nicht erlaubt.
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