Luxemburg / Generalstaatsanwältin Martine Solovieff: Die einfache Bettelei ist nicht verboten
Die Diskussionen um das sogenannte Bettelverbot drehen sich im Kreis. Generalstaatsanwältin Martine Solovieff stellt sich hinter die Aussagen von Georges Oswald: Das einfache Betteln ist nicht verboten.
„Es wurde alles gesagt“, betont Generalstaatsanwältin Martine Solovieff im Radio 100,7-Interview. Es gibt kein gesetzlich verankertes Verbot der einfachen Bettelei. Sie schließt sich damit den Äußerungen des Staatsanwalts Georges Oswald an, der mit dieser Aussage in einem RTL-Interview für Aufsehen gesorgt hatte. „Die Staatsanwaltschaft wird selbstverständlich ihre Verantwortung übernehmen“, wenn die ersten Protokolle eintreffen. So werde sie bei den ersten Verhandlungen am Polizeigericht alle nötigen Mittel heranziehen, um festzustellen, ob das sogenannte Bettelverbot in Luxemburg-Stadt sowohl gesetzes- als auch verfassungskonform ist und die Menschenrechtskonvention einhält. Gegebenenfalls müsse ein Vorabentscheidungsverfahren („question préjudicielle“) eingeleitet werden. Bis da eine Entscheidung falle, könne allerdings eine Weile dauern.
Lydie Polfer (DP), Bürgermeisterin von Luxemburg-Stadt, will jedoch nicht vom Bettelverbot ablassen. Beim City Breakfast meinte sie: „Auch der beste Richter hat nicht die Gewalten eines Gesetzgebers. Und der Gesetzgeber wollte ganz klar das, was jetzt im Strafbuch steht.“ Solovieff lässt diese Aussage jedoch nicht gelten: Auch wenn das einfache Betteln nicht bewusst abgeschafft wurde, gebe es mehrere Urteile und diese seien letztlich bindend. Andernfalls müsste das entsprechende Gesetz umgeändert werden, was jedoch seit der ungewollten Abschaffung im Jahr 2008 nicht passiert ist.
Eine weitere Baustelle
Neben dem Bettelverbot wirft allerdings noch ein weiteres Dossier Fragen auf: die Einführung der „comparution immédiate“. Die Regierung kündigte die Einführung beschleunigter Justizverfahren an. In Frankreich gebe es diese Prozedur bereits seit 1981. Diese ermöglicht es, inhaftierte Straftäter innerhalb von drei Tagen nach der Festnahme zu verurteilen, wenn die nötigen Beweise vorliegen. Solovieff weist jedoch auf Schwierigkeiten hin, die sich bei einer Einführung in Luxemburg ergäben.
Die „comparution immédiate“ könne nur bei Delikten angewendet werden, nicht aber bei Verbrechen. Allerdings würden im Luxemburger Strafgesetzbuch viele Vergehen als Verbrechen gelistet werden. So würde beispielsweise das Stehlen einer Halskette als Verbrechen zählen. Und obwohl dieses Vergehen leicht und schnell zu beweisen sei, könne es aufgrund der aktuellen Gesetzgebung nicht über eine „comparution immédiate“ gerichtet werden. Darum seien bei einer Einführung der Prozedur auch eine Reform des Strafgesetzes und die Dekriminalisierung einiger Vergehen vonnöten.
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Welche Konsequenzen hatte denn eigentlich die Befürwortung der nationalsozialistischen Gewaltpolitik in Luxemburg ab 1933 für die luxemburgischen RichterInnen und den luxemburgischen Gesetzgeber?
MfG
Robert Hottua
Et get awer elo bal duer!
@J’en ai marre. Neen. Et geet nët duer! Do sin grave Fehler geschitt, an daat muss dénoncéiert gin.
ech sin dem Jupp senger meenung, Land Huet Dach bestimmt mei wichtig Problemer ze leisen zwei dei Stach do
Zum beispiel @Jupp, dei Greng an dei Rout erem an d´Regierung, oder wat? Solle mer eis elo nach e puer Joer domat beschäftigen? Get et neischt mei Wichteges?
@Jupp
@evelyne
Dach et geet elo duer mat deem „+*ç%&/?“
Et geet esou laang nët duer bis d’Regierung hier Responsabilitéit hëlt, an hier Décisounen konform zum Gesetz hëlt. Mir ass ët scheissegal wien do setzt. Wann daat elo éng aaner Partei wier, géif ech genau daat selwecht soen.
@Jupp / Vléicht
Jupp, Du hues recht. Nëmmen den de Butteck ugefangen huet, kann en och zu Enn brëngen. Beim Privatpatron hätt de Schëllechen scho lang misse Rechenschaft ofléen.
Jean-Paul. Och Du hues recht. Awer weder Du nach ech si schold un denen Dommheten do. Dat ass e bësseren Här mat Schoulen.