Luxemburg / Im Durchschnitt lassen sich jährlich 1.389 Paare scheiden
Justizministerin Elisabeth Margue (CSV) erläutert in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage, wie viele Scheidungen Luxemburg in den vergangenen zehn Jahren zählt und welche Regeln beim Besuchsrecht gelten.
Durchschnittlich 1389 Scheidungen im Jahr zählte Luxemburg in den Jahren 2012 bis 2022. Das geht aus der Antwort von Justizministerin Elisabeth Margue (CSV) auf eine parlamentarische Anfrage der Piraten-Abgeordneten Sven Clement und Ben Polidori hervor. Laut den bereitgestellten Statistiken gab es in den vergangenen zehn Jahren unterschiedliche Scheidungszahlen, wobei die einvernehmlichen Scheidungen dominierten. Nachdem am 27. Juni 2018 das neue Gesetz eingeführt wurde, wird die „autorité parentale“ (elterliche Sorgerecht) von beiden Eltern gemeinsam getragen, eine Scheidung ändere nichts daran, schreibt Margue. Aufgrund dessen gibt es seit 2018 keine gerichtlichen Entscheidungen mehr, die einem Elternteil allein die elterliche Sorge zusprechen.
Bei problematischen Scheidungen versuche ein Richter beide Parteien zu versöhnen oder eine Übereinstimmung betreffend des Wohnortes und des Besucherrechts der Kinder zu finden. Wird keine Übereinstimmung beider Parteien getroffen, trifft der Richter eine Entscheidung zugunsten der Kinder. Bei kleinen Kindern – insbesondere bei Kindern, die noch gestillt werden – werden die Kinder in den meisten Fällen bei der Mutter wohnen. In diesem Fall wird dem Vater ein regelmäßiges Besuchsrecht zugestellt. Sind Kinder älter als sieben Jahre, wird in vielen Fällen ein „alternativer Wohnsitz“ auf Probe beschlossen, schreibt die Ministerin.
Zudem stellt die Justizministerin klar, dass Entscheidungen, die einem Elternteil das Besuchsrecht entziehen, auf unbestimmte Zeit ausgesprochen werden. Solche Entscheidungen werden jedoch nur getroffen, wenn gravierende Gründe vorliegen. Diese müssen rechtfertigen, den Kontakt zwischen dem Elternteil und dem Kind vollständig zu unterbinden. Falls trotz der schwierigeren Umstände ein Kontakt im Interesse des Kindes sei, wird versucht, ein „professionell begleitetes Besuchsrecht“ zu organisieren.
Die Fixierung des Besuchsrechts selbst wird niemals vom Familienrichter an externe Dienste delegiert, schreibt Margue. Externe Dienste würden jedoch oft beauftragt werden, das Besuchsrecht durchzuführen. Wird über ein professionell begleitetes Besuchsrecht entschieden, erteile der Richter dem beauftragten Dienst die Befugnis, die Modalitäten der Besuche festzulegen. In bestimmten Fällen, insbesondere bei Jugendlichen, kann der Familienrichter eine Therapie zwischen dem Kind und dem Elternteil anordnen. In diesen Fällen erlaubt der Richter dem Therapeuten selbst zu entscheiden, ob und wann es zu unbegleiteten Treffen zwischen dem Elternteil und dem Kind kommt.
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