Sanitäre Maßnahmen / Infektionen an Luxemburger Schulen erreichen bedenkliches Niveau
Aus einem am Dienstag verfassten Brief der Direktion des Bildungsministeriums geht hervor, dass die Infektionszahlen an den Schulen ein bedenkliches Niveau erreicht haben. Umso wichtiger ist es nun, die aktuell geltenden Maßnahmen zu kennen und richtig anzuwenden.
Die Infektionszahlen an den Bildungseinrichtungen erreichen ein „nombre inquiétant“, also ein bedenkliches Niveau, heißt es in einem Brief aus der Direktion des Bildungsministeriums, der am Dienstag an eine Regionaldirektion verschickt wurde. In diesem Brief, der dem Tageblatt vorliegt, wird darüber informiert, dass die ab diesem Samstag geplante siebentägige Reise von Grundschülern in ein französisches Skigebiet abgesagt werden muss: „Un déplacement à l’étranger est actuellement contre-indiqué“, heißt es. Wobei dies bislang ausdrücklich unter bestimmten Bedingungen erlaubt ist. Dazu gehört unter anderem die Einhaltung der Gesetzgebung des jeweiligen Landes. Ausflüge mit Übernachtungen in Luxemburg finden beispielsweise für Schüler ab 12 Jahren und 2 Monaten unter dem „2G+“-Covid-Check-System statt. Die Schüler müssen demnach entweder geimpft oder genesen und zusätzlich ein negatives Testresultat vorweisen.
Obwohl das Bildungsministerium seit der „Rentrée“ der Öffentlichkeit genaue Infektionszahlen aus den Bildungseinrichtungen vorenthält, ist es schwer zu leugnen, dass die Corona-Lage in den Schulen so langsam aus dem Ruder zu laufen scheint. Das betrifft nicht nur die Annullierung von Auslandsreisen. So meldete Radio 100,7 am Mittwoch, dass nahezu zehn Prozent der Lehrerschaft krankgemeldet seien. Knapp die Hälfte davon aufgrund einer bestätigten Covid-19-Infektion. Dennoch finde weiterhin Präsenzunterricht statt. Dies sowohl in den Grundschulen als auch in den Lyzeen. Jedes Jahr gebe es aufgrund von Influenza-Ausfällen Engpässe in den Wintermonaten. Doch die Omikron-Variante habe die Situation weiter verschärft, berichtet der Radiosender.
Parallel zu den verschärften Restriktionen, die seit Weihnachten gelten, wurden auch neue Maßnahmen in den Schulen beschlossen. Diese gelten seit dem 3. Januar. Die wichtigste Änderung ist die Wiedereinführung einer generellen Maskenpflicht an allen Schulen. Diese war seit der „Rentrée“ am 15. September teilweise aufgehoben worden.
Generelle Maskenpflicht in Innenräumen
Welche Maßnahmen gelten derzeit? Die Maskenpflicht gilt bei jeglichen schulischen und außerschulischen Aktivitäten ab dem Zyklus 2, sofern sie in Innenräumen stattfinden. Dies gilt auch für die „Maisons relais“. Demnach muss die Maske innerhalb des Schulgebäudes getragen werden, auch wenn die Schüler an ihrem Platz sitzen. Als Ausnahme gilt der Moment der Essensaufnahme, beispielsweise in der Kantine. Dort dürfen maximal vier Personen an einem Tisch sitzen. Im Pausenhof oder auf Spielplätzen draußen brauchen die Schüler keine Maske zu tragen. Bei außerschulischen Aktivitäten ohne Übernachtung unterliegen Schüler, die älter als 12 Jahre und 2 Monate sowie jünger als 19 Jahre sind, der 3G-Regelung. Sie können daran nur teilnehmen, wenn sie entweder geimpft, genesen oder getestet sind.
Im Sport- und Schwimmunterricht behalten die bestehenden Regeln in Bezug auf die Maskenpflicht weiter ihre Gültigkeit. Die Schüler müssen auf dem Weg zur Turnhalle oder zum Schwimmbad eine Maske tragen. Auch in den Umkleidekabinen darf der Mund-Nasen-Schutz nicht abgelegt werden. Einzige Ausnahme: Während des Sport- und Schwimmunterrichts sind die Schüler von der Maskenpflicht befreit.
Dürfen Elterngespräche stattfinden? Neben der generellen Maskenpflicht wurden seit Januar auch die Bedingungen für Elterngespräche angepasst. Diese finden nun unter dem 2G-Prinzip statt. Eltern müssen dem Lehrer entweder ein gültiges Impfzertifikat oder einen Genesenennachweis vorweisen. Andernfalls müssen Elterngespräche online, in Form einer Videokonferenz stattfinden.
Zahl der Schnelltests wurde hochgefahren
Einige Wochen vor den Weihnachtsferien war die Anzahl der durchgeführten Schnelltests in den Grundschulen hochgefahren worden. Seitdem können sich die Schüler drei- statt zweimal pro Woche testen lassen. Dazu muss dem Lehrer allerdings eine Einwilligungsbestätigung der Eltern vorliegen. Die Tests sind demnach freiwillig. In den Sekundarschulen bleibt es weiterhin bei zwei Schnelltests pro Woche, wovon einer vor Ort gemacht wird und einer mit nach Hause genommen werden kann.
Was passiert im Falle eines positiven Tests in der Schule? Eltern, die die Einwilligungsbestätigung zum Testen unterschrieben haben, verpflichten sich dadurch ebenfalls, ihr Kind im Falle eines positiven Tests so schnell wie möglich in der Schule abzuholen und es zu Hause zu isolieren. In den Grundschulen, Lyzeen und Kompetenzzentren (früher: „Ediff“) werden ab dem ersten positiven Corona-Fall in einer Klasse (Szenario 1) Quarantänen für jene Schüler ausgesprochen, die weder geimpft noch genesen sind, sofern sie nicht am verstärkten Testen teilnehmen. Für die Dauer von sieben Tagen nach dem letzten Kontakt mit der infizierten Person gilt eine dauerhafte Maskenpflicht (auch im Freien) für alle Kinder und Lehrkräfte der Klasse. Diese können sich ab dem 6. Tag durch einen negativen PCR-Test freitesten. Die gleichen Regeln gelten bei zwei positiven Fällen in einer Klasse (Szenario 2).
Ab drei und bis zu fünf positiven Fällen (Szenario 3) innerhalb einer Klasse werden geimpfte oder genesene Schüler nicht unter Quarantäne gestellt. Alle anderen müssen dagegen die Quarantäne antreten, die nur durch einen zertifizierten negativen Test ab dem 6. Tag nach dem letzten Kontakt mit einer positiven Person beendet werden kann. Dieser Test erfolgt aufgrund einer „Ordonnance“ der Gesundheitsinspektion. Treten mehr als fünf positive Fälle innerhalb einer Klasse auf, spricht das Bildungsministerium von einer Infektionskette. In diesem Fall wird die „Cellule de coordination“ CECO des Bildungsministeriums aktiv und berät sich über den vorliegenden Fall mit der Gesundheitsinspektion. Von Fall zu Fall können hier unterschiedliche Maßnahmen beschlossen werden.
Ausnahmen für Schüler im Zyklus 1
Im Zyklus 1 gelten auch weiterhin folgende Maßnahmen: keine Maskenpflicht für die Schüler, „Mise à l’écart“ der Klasse gegenüber dem Rest der Schulbevölkerung bei einem positiven Fall, Quarantäne ohne Ausgangserlaubnis bei zwei oder mehr Fällen innerhalb einer Klasse.
Können Eltern Urlaub aus familiären Gründen beanspruchen? Wenn ein Kind unter Quarantäne gestellt wurde, weil es einen engen Kontakt zu einer infizierten Person hatte, oder wenn es isoliert wurde, weil es selbst infiziert ist, hat ein Elternteil Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen. In beiden Fällen werden die für diesen Urlaub in Anspruch genommenen Tage nicht von den gesetzlich dafür vorgesehenen Tage abgezogen, da es sich um einen Urlaub im Zusammenhang mit Covid-19 handelt.
Die Eltern erhalten eine Isolierungs- oder Quarantäneanordnung der Gesundheitsdirektion, welche sie dem Antrag auf Urlaub aus familiären Gründen beilegen müssen.
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De Minister huet gesot, hie versicht Personal ze rekrutéieren?? Do kann dann d’ Madame Lenert sech drun inspiréieren: wann net méi genuch Dokteren an de Spideeler sinn, da rekrutéiere mir Apdikter, Veterinären a Metzler. Esou einfach ass dat. Den Här Bettel hat des läscht eppes gesot, wat ech de Moment och esou fillen, wann ech onsen Unterrechtsministère kucken. Kannerech stur, a kee Fatz intelligent. Här Meisch: besser Schoul zou als ewéi Jenni a Menni op d’ Pult virun ons Kanner!
Halt op géint d’Schoul ze stëppelen, Bildung kéint eventuell den eenzege Wee no vir sinn…
An, jo: et gëtt vill Infektiounen an de Schoulen, awer et gett och vill getest. Wann systematesch 3x d’Woch an der Belle-Etoile Tester gemaach géifen, a wäer déi scho laang zou!