Luxembourg Business Registers / Luxemburger Gerichte müssen in 715 Fällen über Informationen im RBE entscheiden
Luxembourg Business Registers sieht sich einer Unmenge an Anträgen von Personen oder Unternehmen ausgesetzt, die ihre Informationen gerne aus dem „Registre des bénéficiaires effectifs“ gestrichen sehen wollen. In mehr als 700 Fällen müssen nun Luxemburgs Gerichte entscheiden.
Das Luxemburger Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist seit November 2022 in den Schlagzeilen. Das, nachdem die Regierung den Zugang für die Öffentlichkeit aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes abgezwackt hatte. Dem voraus ging eine Klage am Bezirksgericht Luxemburg von einem Unternehmen und dessen Eigentümer, der erfolglos beim „Registre des bénéficiaires effectifs“ (RBE) versucht hatte, Informationen bezüglich seiner Person aus dem Register streichen zu lassen.
Das Gesetz zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer sieht demnach vor, dass die im Register eingetragenen Informationen der Öffentlichkeit vorenthalten werden können – wenn denn ein triftiger Grund dafür besteht, dem die Interessenvereinigung Luxembourg Business Registers (LBR) stattgeben muss. Etwa dann, „wenn dieser Zugang den wirtschaftlichen Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, wenn die Gefahr von Betrug, Entführung, Erpressung, Belästigung, Gewalt oder Einschüchterung besteht oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig ist oder aus anderen Gründen geschäftsunfähig ist“, wie es im Artikel 15, Gesetz vom 13. Januar, 2019 heißt.
Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer (RBE)
In Luxemburg wird das Luxembourg Business Registers (LBR) von einer wirtschaftlichen Interessenvereinigung (GIE), die unter der Schirmherrschaft des Justizministeriums steht, verwaltet. Sie unterhält drei Register: das Handels- und Gesellschaftsregister, den „Recueil des sociétés et associations“ sowie das „Registre des bénéficiaires effectifs“ (RBE). Die GIE finanziert sich, mit den eingenommenen Gebühren, selbst.
Das RBE trat am 1. März in Kraft. In dem Register wird hinterlegt, welche individuellen Personen hinter einem Unternehmen oder einem Verein stehen, sodass im Zweifelsfall ersichtlich ist, wer von ihren Tätigkeiten profitiert. Unter „Bénéficiaire effectif“ versteht der Gesetzgeber eine individuelle Person, die die Gesellschaft besitzt oder für die Transaktionen unternommen werden.
Kein Einzelfall
Darauf hatte sich der Kläger am Bezirksgericht Luxemburg bezogen. Aber: Er war nicht der einzige, wie sich nun herausstellte. Auf Nachfrage des Tageblatt bestätigte das von einer Interessenvereinigung geführte LBR, dass man in 715 Fällen entschieden habe, den Anträgen nicht stattzugeben. „Es handelt sich hierbei nicht um gerichtliche Klagen per se, sondern um Einsprüche bei der zuständigen Gerichtsbarkeit, um die Entscheidung des LBR anzufechten“, teilte die Pressestelle des LBR mit. „Bis heute wurden in 715 Fällen die Entscheidung des LBR angefochten.“ 715 Fälle, in denen jetzt ein Luxemburger Gericht entscheiden muss, ob und inwiefern Informationen der Öffentlichkeit vorenthalten werden dürfen. Die Zahl der ursprünglichen Antragsteller, die entschieden haben, die Entscheidung des LBR nicht vor Gericht anzufechten, dürfte demnach ungleich höher liegen.
Das bedeutet auch, dass in 715 Fällen die Öffentlichkeit keinen Zugriff auf die im RBE aufgelisteten Daten hat. Denn: „Wird gegen die Entscheidung des LBR ein Rechtsbehelf eingelegt, bleibt die Beschränkung des Zugangs zu Informationen bestehen, bis gegen die ablehnende Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann“, heißt es weiterhin im Gesetz. Konkret also, bis die Gerichte in den 715 Einzelfällen entschieden haben. Und das kann dauern, denn: „Diese Beschwerden wurden bereits vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes eingereicht“, erklärte die Pressestelle des LBR.
Schutz von Minderjährigen
Bisher habe das LBR nur die Anfragen berücksichtigt, bei denen es um den Schutz von Minderjährigen geht. „Es gibt Minderjährige, die als Eigentümer aufgeführt werden, falls beispielsweise beide Eltern ums Leben kommen sollten“, sagte ein Sprecher des LBR. Anfragen, die die Informationen auf Basis des Bekanntheitsgrades gelöscht sehen wollen, seien etwa nicht berücksichtigt worden.
Selbst wenn den Anträgen stattgegeben werden würde: Artikel 15 des entsprechenden Gesetzes sieht vor, dass die Zugangsbeschränkung nach spätestens drei Jahren aufgehoben wird. Will das Unternehmen oder die entsprechende Person die Informationsbeschränkung aufrechterhalten, muss diese dann erneut einen Antrag an das LBR stellen.
Seit dem 2. Januar können Journalisten mit einer Luxemburger Pressekarte wieder auf das RBE zugreifen. Dafür muss eine Anfrage beim nationalen Presserat eingereicht werden, der Zugang erfolgt dann über das LuxTrust-System. „Ausländische Kollegen, die ihren Wohnsitz nicht in Luxemburg haben, müssen sich einen LuxTrust-Zugang anfragen“, erklärte Presserat-Präsident Roger Infalt auf Tageblatt-Anfrage. Ausländische Journalisten ohne Luxemburger Pressekarte müssen sich derweil noch gedulden, da noch keine Lösung für einen Zugang zum Register gefunden werden konnte. Der breiten Öffentlichkeit bleibt der Zugang zum Register wohl noch bis auf weiteres versperrt.
Das RBE bietet vor allem für investigative Recherchen eine wichtige Plattform, um Besitzverhältnisse zu klären, Nebeneinkünfte von Abgeordneten zu bestimmen und mögliche Abhängigkeitsverhältnisse aufzudecken. Für Strafverfolgungsbehörden bietet das Register ein unabdingbares Werkzeug, um Verbrechen wie Geldwäsche oder Steuerhinterziehung auf die Spur zu kommen.
Nötige Informationen im RBE
Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer müssen folgende Informationen vermerkt sein:
– Name und Vorname(n)
– Staatsangehörigkeit
– Geburtsdatum
– Geburtsort
– Land des Wohnsitzes
– Privat- oder Geschäftsadresse
Anders als vielerorts angegeben, muss nicht unbedingt die Privatadresse des Eigentümers im Register angegeben werden. Es kann entweder der private Wohnsitz oder die Geschäftsadresse angegeben werden. Es müssen jeweils Ort, Straße und Hausnummer aufgeführt werden – das gilt auch für Adressen im Ausland.
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