Covid-19 Gesetz / Menschenrechtskommission äußert zahlreiche Bedenken
Die Regierung möchte eine Reihe der Maßnahmen, die im Rahmen des Ausnahmezustands getroffen wurden, über den 24. Juni hinaus verlängern. Die Menschenrechtskommission wies am Mittwoch in ihrem Gutachten auf zahlreiche Mängel des Gesetzesvorhabens hin.
Das Covid-19-Gesetz soll die Einschränkung der persönlichen Freiheiten nach dem Ende des Ausnahmezustands am 24. Juni regeln; das Gesetzesvorhaben sieht Regeln für Quarantäne, Isolierung, Zwangshospitalisierungen und eine Datenbank mit persönlichen Informationen über den Gesundheitszustand von Infizierten vor. Die Menschenrechtskommission CCDH kritisiert das Gesetzesvorhaben als in großen Teilen zu vage formuliert. Die angegebenen Maßnahmen seien weder genau umrissen noch ihre Notwendigkeit eindeutig geklärt und zum Teil nicht verhältnismäßig. Insgesamt kritisiert der Präsident der Kommission, Gilbert Pregno, den vorliegenden Text als zusammengewürfelte Puzzleteile, die kein Gesamtbild ergeben. Eine Nachbesserung dränge sich quasi auf.
Die CCDH begrüßt zwar die Tatsache, dass das Gesetz wohl in einigen Punkten juristische Klarheit schafft, allerdings seien etliche Definitionen viel zu vage, einige Begriffe seien überhaupt nicht definiert. Als Beispiele nennt sie Ausdrücke wie „danger pour la santé ou la sécurité d’autrui“ oder „établissement hospitalier ou une autre institution“. Dieser Mangel an Präzision lasse der Regierung zu viel Spielraum, meint Max Mousel, Jurist der Menschenrechtskommission.
Alle Entscheidungen in diesem Zusammenhang müssen auf wissenschaftlichen Tatsachen beruhen und alle diesbezüglichen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich sein, fordert die Kommission. Sie begrüßt allerdings, dass die Demonstrationsfreiheit ausdrücklich von den Sicherheitsmaßnahmen ausgenommen ist, wünscht sich allerdings mehr Flexibilität, was die Maskenpflicht betrifft, da nicht jeder eine solche tragen könne.
Quarantäne und Isolierung
Um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern, sieht das Gesetzesvorhaben die Möglichkeit vor, Menschen, von denen angenommen wird, sie seien infiziert, unter Quarantäne zu stellen; infizierte Personen könnten isoliert werden. Da solche Maßnahmen die Freiheitsrechte von Menschen erheblich beeinträchtigen, müssen sie notwendig, verhältnismäßig und zweckgebunden sein. Man dürfe nicht vergessen, dass es sich um eine freiheitsberaubende Maßnahme handelt, und die müsse durch entsprechende Garantien klar eingegrenzt sein. Die Regierung nenne hingegen keine Alternativen von weniger drastischen Maßnahmen – die sich als nicht effizient erwiesen hätten –, um die Mittel der letzten Instanz zu rechtfertigen.
Eine wichtige Frage, die der Text allerdings nicht beantworte, stelle sich bezüglich der Personen, die sich den Zwangsmaßnahmen verweigern. Das Gesetz aus dem Jahr 1980 bezüglich der Organisation der Gesundheitsbehörde sieht nämlich strafrechtliche Sanktionen vor, wenn Anweisungen des Direktors der „Santé“ missachtet werden. Um die Menschenrechte zu garantieren, müsse das Gesetz Ausnahmeregelungen vorsehen, um den Zugang zu notwendigen Gütern und Dienstleistungen zu gewährleisten.
Gefahr von Denunziantentum
Die CCDH fragt sich, wie mutmaßlich Infizierte überhaupt identifiziert werden sollen. Es gebe dabei ein Missbrauchsrisiko: Menschen mit böswilligen Absichten könnten Leute fälschlicherweise beschuldigen, Kontakte zu Infizierten gehabt zu haben. Falls ein „Beschuldigter“ solche Kontakte abstreitet, müsse es eine schnelle Testmöglichkeit geben.
Es sei zwar zu begrüßen, dass den Personen, die nicht zu Hause bleiben können, Alternativen angeboten werden könnten; doch es bestehe die Gefahr einer Zwangshospitalisierung, falls die Alternative abgelehnt wird. Die Orte, wo die mutmaßlich oder tatsächlich Infizierten untergebracht würden, müssen klar definiert werden. Die spezielle Situation von Opfern häuslicher Gewalt, Obdachlosen und Menschen ohne Papiere müsse unbedingt dabei berücksichtigt werden.
Das Gesetz solle nicht nur die Möglichkeit einer Berufung vorsehen, sondern auch, dass ein Richter über jede Verlängerung einer solchen Maßnahme entscheidet. Das Gesetz solle darüber explizit festhalten, dass die Maßnahme automatisch endet, wenn der Gesundheitszustand des Betroffenen es erlaubt.
Zwangshospitalisierung
Eine Zwangshospitalisierung könnte zwar im Hinblick auf die Gesundheit anderer Menschen gerechtfertigt sein, doch dazu sei ein strikter gesetzlicher Rahmen notwendig, und das Verhältnismäßigkeitsprinzip müsse gewährleistet sein. Ein besonderer Dorn im Auge der CCDH ist die Tatsache, dass der Ort, an den eine Person zwangseingewiesen werde könne, nicht genau definiert ist. Es bestehe die Gefahr, dass Menschen in einer psychiatrischen Einrichtung eingesperrt würden, nur weil sie ein Gesundheitsrisiko darstellten. Das sei ein „No-Go“, sagt Gilbert Pregno. Die Kriterien einer Zwangshospitalisierung müssten genauestens festgelegt sein. Darüber hinaus schlägt die CCDH vor, Zwangshospitalisierungen von einem Komitee aus Experten und Vertretern der Zivilgesellschaft überwachen zu lassen.
Es sei zu begrüßen, dass der Präsident des Bezirksgerichts die Anordnung des Staatsanwalts begutachten muss. Da jedoch auch in strafrechtlichen Angelegenheiten eine Person nur für maximal 24 Stunden ohne Gerichtsbeschluss festgehalten werden dürfe, müsse die Frist, innerhalb welcher der Richter die Maßnahme bestätigen muss, von den vorgeschlagenen 48 Stunden auf 24 verkürzt werden. Der Richter müsse auch verpflichtet sein, die Zwangsmaßnahme regelmäßig neu zu prüfen, mindestens vor jeder Verlängerung.
Eine infizierte Person muss darüber hinaus über alle Verfahrensrechte verfügen: Sie muss das Recht haben, vom Richter angehört zu werden, wenn notwendig per Videokonferenz.
Sammlung von Krankendaten
Die CCDH äußert auch massive Sicherheitsbedenken bezüglich des Plans einer speziellen Datenbank zum Zweck der öffentlichen Gesundheit. Darin sollen persönliche und gesundheitsrelevante Daten erfasst werden. Es gehe dabei um sehr sensible Daten, deren Nutzen strengstens geregelt sein müsse. Das Gesetz wolle zwar den Zugang zu den Daten begrenzen, doch die CCDH bedauert, dass nicht präzisiert ist, wer Akteneinsicht erhält. Das Gesetz müsse die Rechte der Betroffenen klar darlegen, wie etwa Zugangs- und Änderungsrechte. Jeder Aufruf der Datenbank solle protokolliert werden, um den Urheber einer Abfrage und seine Motive identifizieren zu können. Schließlich fordert die CCDH eine klare zeitliche Begrenzung der Datensammlung. Wird eine Person als negativ getestet, müssten deren gesammelte Daten umgehend gelöscht werden.
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dat Gesetz ass einfach eng onmênschlêch Approche, ausser dêsen Restrictiounen déi am Bericht obgesielt sên, kênnt nach dobäi, dat d’Gesetz zu all Moment könnt geännert gin oder verlängert gin.
Gêss de „Zwanks-isoléiert,“ kee weess wou hin a wéi laang
wann ee nêmmen doriwwer nodenkt, da gin engem d’Dronkenellen aus, dat ass jo well hei am Land méi schlêmm wéi an iirgend engem aanere Land, esou an der grésste Diktatur vläicht mol nêt
A WOU SE MÊR HEI WELL GELAND !
Merci Gilbert Pregno fiir Déin Asaatz an der ganzer CCDH
max
Daten, die nicht anonym gesammelt werden, sind nicht zu anonymisieren. Irgendwo wird eine Kopie davon bestehen bleiben. Das gleiche gilt für gelöschte Daten. Wenn Daten auf mehr als einem Träger oder einem Netzwerk bestanden, wird immer auf irgendeinem System, einem Back-up zB, eine Kopie bestehen.
Die Menschenrechtskommission in Ehren, doch wo war ihr Aufschrei als die Politik vor Wochen Alten-,Heimbewohner zwangsinterniert hat? Wo war die Menschenrechtskommission als Politiker mündigen Bürger das Recht aberkannt haben selber zu entscheiden welchen Risiken sie sich aussetzen?Wo war die Menschenrechtskommission, in unserem Lande , die Politik mit zweierlei Maßen gehandelt wurde , die Heim-,Altenheimbewohner, Sterbenden ihrer freiheitlich, demokratischen Rechte beraubt hat? Rassismus klagen wir an, lehnen uns dagegen auf , die unmenschliche Behandlung der Heim-,Altenbewohner, Sterbenden,Kranken nehmen wir hin, rechtfertigen uns mit fadenscheinigen Argumenten „ vulnerabel Menschen ze schützen“, schaffen einen Rassismus der besonderen Art.