Luxemburg / Minister erklärt unterschiedliche Kündigungsregelungen für Staats- und Privatsektor
Ein Bericht vom Tageblatt über die Entlassung einer Staatsbediensteten während ihrer Krankschreibung warf Fragen insbesondere bezüglich der unterschiedlichen Behandlung von Beamten, Staatsangestellten und Arbeitnehmern im Privatsektor auf. Jetzt äußert sich der Minister für den öffentlichen Dienst.
Anfang August berichtete das Tageblatt über eine Staatsbedienstete, die während ihrer Krankschreibung entlassen wurde. Die Juristin hatte noch keine zehn Dienstjahre und stand nach ihrer Kündigung mit leeren Händen da. Der Vorfall führte zu Fragen über die unterschiedlichen Regelungen für Beamte, Staatsangestellte und private Arbeitnehmer. Nun äußert sich der Minister für den öffentlichen Dienst, Serge Wilmes (CSV), zur Situation.
„Zunächst einmal muss klargestellt werden, dass es nicht um eine Frage des ‚Kündigungsschutzes‘ geht, sondern um die Anwendung zweier unterschiedlicher Verfahren für zwei unterschiedliche Statute/Regelungen.“ Das schreibt Wilmes am Dienstag in seiner Antwort auf eine parlamentarische Frage von Djuna Bernard („déi gréng“).
Bezüglich der ungleichen Behandlung von Staatsbediensteten mit weniger als zehn Dienstjahren in Bezug auf Disziplinarverfahren bei Verdacht auf Pflichtverletzungen sehe das aktuelle Tarifabkommen für den öffentlichen Dienst die Einsetzung einer Arbeitsgruppe vor. Diese solle „das Disziplinarrecht im Hinblick auf mögliche Verbesserungen analysieren.“
Der primäre Zweck des für Staatsbedienstete vorgesehenen Verfahrens bestehe nicht darin, den Arbeitsvertrag zu kündigen. Vor der Erwägung einer Kündigung werde der medizinische Dienst der Sozialversicherung eingeschaltet. Lediglich dann, wenn der Bedienstete grundsätzlich arbeitsfähig ist, werde der Arbeitsvertrag unter Einhaltung des nichtstreitigen Verwaltungsverfahrens gekündigt. Das aktuelle Lohnabkommen im öffentlichen Dienst sehe in diesem Zusammenhang die Bildung einer Arbeitsgruppe zum Thema „Langzeitkrankheiten“ vor.
Situation von Privatsektor und Staatsbediensteten „nicht vergleichbar“
„Nach Artikel L.121-6 des Arbeitsgesetzbuchs kann der Arbeitgeber aufgrund häufiger oder längerer Fehlzeiten eine fristlose Kündigung aussprechen, da dies eine Störung des Betriebsablaufs vermuten lässt, entweder bei der Rückkehr aus dem Krankheitsurlaub oder nach 26 Wochen Abwesenheit aufgrund von Unfähigkeit. Dieser Zeitraum von 26 Wochen entspricht dem Zeitraum, in dem der kranke Arbeitnehmer geschützt ist“, schreibt der Minister. Zudem ende der Arbeitsvertrag von Rechts wegen nach 78 Wochen Krankheit innerhalb eines Zeitraums von 104 Wochen.
Arbeitnehmer im Privatsektor und Staatsbedienstete seien nicht in einer vergleichbaren Situation, weswegen eine Angleichung der Bestimmungen des öffentlichen Sektors an die des privaten Sektors, das heißt gleiche Behandlung für Personen in unterschiedlichen Situationen, problematisch hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Textes sei. „Angesichts der besonderen Aufgaben des öffentlichen Sektors sind spezifische, auf die Bedürfnisse des öffentlichen Sektors zugeschnittene Ansätze gerechtfertigt“, heißt es im Schreiben.
Was sagt das Gesetz?
Laut Artikel 7, Absatz 3 des geänderten Gesetzes vom 25. März 2015 zur Festlegung des Systems und der Vergütungen für Staatsbedienstete kann der Minister den Vertrag eines Angestellten, der noch nicht im Rentensystem für Staatsbeamte ist, kündigen, wenn dieser innerhalb von zwölf Monaten insgesamt sechs Monate aufgrund von Krankheit abwesend war. Vor der Kündigung wird die nationale Rentenversicherungskasse zur Prüfung der Berufsunfähigkeit des Angestellten eingeschaltet. Jede krankheitsbedingte Abwesenheit zählt als ganzer Tag. Der Verwaltungsleiter ist verpflichtet, den Arbeitnehmer mindestens zwei Monate vor Erreichen der sechsmonatigen Krankheitsfehlzeit zu informieren. Letzterer kann dann mit einem ärztlichen Bericht eine Verlängerung der Frist um drei Monate beantragen. Die Entscheidung, ob das Kündigungsverfahren auf Grundlage des ärztlichen Berichts gestartet wird, liegt beim Minister oder Ressortminister.
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