Nach Ausbeutungsvorwürfen / Mischo: Arbeitszeitvorschriften gelten nicht auf der „Schueberfouer“
Im September hatte eine Studentin gegenüber dem Tageblatt Vorwürfe wegen Ausbeutung auf der „Schueberfouer“ erhoben. Laut Arbeitsminister Georges Mischo sei die ITM nicht in der Lage, Verstöße gegen Arbeitszeitbestimmungen zu ahnden.
Anfang September hatte eine Studentin dem Tageblatt ihre Erfahrungen als Kellnerin auf der „Schueberfouer“ geschildert – und dabei schwere Vorwürfe erhoben. Unter anderem ging es um illegale Bedingungen und moralisch fragwürdiges Verhalten. Der Schaustellerverband sprach nicht von einem strukturellen Problem, sondern von Einzelfällen.
In einer parlamentarischen Anfrage an Arbeitsminister Georges Mischo (CSV) möchte der Abgeordnete Marc Baum („déi Lénk“) wissen, warum die Meldung der jungen Frau bei der ITM nicht zur Erstellung einer Akte und einer Kontrolle vor Ort durch ITM-Beamte geführt hat, obwohl die ITM dafür verantwortlich sei. Aus der Antwort von Mischo geht hervor, dass die ITM zwar befugt sei, „über die Anwendung der Gesetzgebung, insbesondere der Arbeitsbedingungen und des Arbeitnehmerschutzes, zu wachen“ und „dafür zu sorgen, dass diese Anwendung überwacht wird“. Sie dürfe jedoch nicht über die ihr verliehenen Befugnisse hinausgehen.
Auf Schaustellerbetriebe seien jedoch die Bestimmungen zur Arbeitszeit, insbesondere die Überschreitung der Normal- und Höchstarbeitszeit, die Zuschläge für die Leistung von Überstunden und Nachtarbeit nicht anwendbar. Die Arbeitsbedingungen der auf der „Schueberfouer“ arbeitenden Arbeitnehmer und Schüler/Studenten fielen in diesen Rahmen. Dies habe auch zur Folge, dass Schaustellerunternehmen von der Führung eines besonderen Registers befreit sind – damit fehle den Arbeitsinspektoren der ITM das wichtigste Instrument zur Feststellung möglicher Verstöße gegen die Ruhezeiten und die Sonntagsarbeit.
Fehlendes Register erschwert Kontrollen
„Angesichts dessen und selbst wenn die ITM mehrmals bezüglich der Nichteinhaltung der Arbeitszeitbestimmungen kontaktiert worden wäre, könnte die ITM im Rahmen einer Kontrolle die Schaustellerunternehmen nicht dazu zwingen, gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, die gemäß Artikel L. 211-3 des Arbeitsgesetzbuches nicht auf sie anwendbar sind“, schreibt der Arbeitsminister.
Während der „Schueberfouer“ 2024 seien der ITM keine Beschwerden oder Anzeigen bezüglich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz oder der Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen, die nicht die Arbeitszeit betreffen, gemeldet worden. Insgesamt habe es drei Kontrollen auf eigene Initiative gegeben, wobei die Arbeitsbedingungen von 110 Arbeitnehmern aus zehn Unternehmen überprüft wurden.
Eines der Unternehmen habe zwei illegal aufhältige Drittstaatsangehörige beschäftigt, weswegen zwei Verwaltungsstrafen verhängt wurden. Die Überprüfung der Dokumente zu den Arbeitsbedingungen würde derzeit bearbeitet.
- „Die Chemie stimmt“: Nationale-2-Leader Racing vor dem Pokalduell gegen die Amicale Steinsel - 3. Dezember 2024.
- Was im Fall eines Regierungssturzes passiert - 3. Dezember 2024.
- Nach ruhigem Inversionswetter: Zweite Wochenhälfte wird turbulenter - 3. Dezember 2024.
Sie müssen angemeldet sein um kommentieren zu können.
Melden sie sich an
Registrieren Sie sich kostenlos