Menschenrechte / „Regierung sollte nachbessern“: CCDH kritisiert Verordnungen zum Leben in Luxemburger Gefängnissen
Am Donnerstag (15.12.) hat die konsultative Menschenrechtskommission ein Gutachten zu zwei großherzoglichen Verordnungen vorgestellt, die den Alltag von erwachsenen und minderjährigen Strafgefangenen regeln. Kritik gab es an mehreren Punkten, insbesondere an der fehlenden Resozialisierung der Häftlinge und an den mangelnden Garantien für Menschen mit spezifischen Bedürfnissen.
Die konsultative Menschenrechtskommission (CCDH) hat Stellung zu zwei großherzoglichen Verordnungen genommen. Die erste Verordnung regelt das Leben der Häftlinge im Alltag sowie deren Haftbedingungen und die zweite fokussiert sich auf den spezifischen Fall inhaftierter Minderjähriger. Dabei handelt es sich einerseits um das „Règlement grand-ducal“ über die interne Ordnung von Strafanstalten und andererseits um jenes über die Ordnung beim Strafvollzug Minderjähriger.
Die Menschenrechtskommission trete für einen humanen Strafvollzug ein, sagte Gilbert Pregno, Präsident der Kommission. Ein Gerichtsurteil ordne zwar an, dass einem Menschen seine Freiheit genommen wird. „Alle anderen Rechte dieser Person bleiben dagegen bestehen“, betonte Pregno. Deshalb müsse stets darauf geachtet werden, dass keine Enthumanisierung des Menschen mit dem Urteil einhergehe. Heute wisse man, dass es nicht ausreiche, Menschen nach ihrer Straftat einzusperren und sie danach einfach freizulassen, ohne sie auf eine andere Bahn zu bringen. Sinnvoll wäre es zum Beispiel, dass sie während ihrer Haftzeit etwas lernen.
Die Verfasser dieser Verordnungen hätten viel ambitionierter und kreativer sein könnenPräsident der konsultativen Menschenrechtskommission
Man sollte an die Eigenverantwortung des Häftlings appellieren, damit dieser die Tat, die er begangen hat, in einer gewissen Weise wiedergutmachen könne – Stichwort: Resozialisierung. „Die Verfasser dieser Verordnungen hätten viel ambitionierter und kreativer sein können“, monierte Pregno. Es gebe noch viel Luft nach oben. „Die Regierung sollte hier nachbessern“. Ein Staat habe die Pflicht, alle notwendigen Mittel einzusetzen, um die Ziele eines humanen Strafvollzugs zu erreichen.
Kein Paradigmenwechsel
Das 40-seitige CCDH-Gutachten zeige Wege, wie die Regierung dies angehen könnte, so Pregno. Spezifisch gehe die Stellungnahme auf die Situation von Frauen, LGBTIQA+-Personen, Menschen, die eine doppelte Strafe verbüßen, weil sie keinen Aufenthaltstitel haben, Untersuchungshäftlingen, Minderjährigen, die sich in der Unisec („Unité de sécurité pour mineurs“) befinden, Menschen mit Behinderungen oder von älteren Personen ein.
Der CCDH-Präsident zeigte sich überrascht, dass der Paradigmenwechsel, den man nun in den neuen Gesetzesprojekten zum Jugendschutz finde und welcher der Kinderrechtskonvention gerecht werde, in diesen zwei Verordnungen nicht wiederzufinden sei. Teils seien einfach nur Elemente der Erwachsenenverordnung in jene der Minderjährigen kopiert worden, bemängelte Pregno. „Das reicht uns nicht“, sagte er. Weitere Forderungen der CCDH seien eine faire Entlohnung für die Arbeit der Häftlinge und die Ausbildung des Personals in Sachen Menschenrechte.
Die CCDH-Juristin Rhéa Ziadé erinnerte an die verschiedenen Funktionen der Gefängnisse in Luxemburg. Schrassig sei zuständig für bereits verurteilte Sträflinge, Givenich sei „halb offen“ und Uerschterhaff in Sanem nur für Untersuchungshäftlinge. Das Gefängnis für Minderjährige sei die Unisec, die an die Gefängnisverwaltung angebunden werden soll.
Ziadé bemängelte die fehlende Menschenrechtsperspektive in den zwei Verordnungen. Diese seien aus der Sicht der Gefängnisverwaltung und nicht aus jener der Sträflinge verfasst worden. Zurzeit seien nur sechs Stunden Ausbildung in Sachen Menschenrechte für das Wachpersonal vorgesehen. Doch dies sei nicht ausreichend, insbesondere in Bezug auf spezifische Gruppen wie Menschen mit Behinderung, so Ziadé. Für manche Personen sei es besonders wichtig, ihnen Garantien zu ihrem Schutz geben zu können. Ziadé nannte als Beispiel ältere Menschen, Personen mit einer Behinderung oder einer psychischen Erkrankung. In Bezug auf schwangere Frauen sei es richtig, dass die Verordnung Garantien für die Pflege vor und nach der Entbindung vorsehe. Es stelle sich allerdings die Frage zur Situation eines Neugeborenen, das sich mit einem Elternteil im Gefängnis befindet. Bei diesbezüglichen Entscheidungen müsse stets im Interesse des Kindes gehandelt werden.
Durch die Eröffnung der Untersuchungshaftanstalt Uerschterhaff ist es inzwischen möglich, bei den männlichen Häftlingen eine klare Trennung zwischen Angeklagten und Verurteilten zu schaffen. Bei den Frauen aber sei die Situation anders, so Ziadé. Sie müssen weiterhin in Schrassig bleiben, auch als Untersuchungshäftling. Für inhaftierte Frauen sei es zudem wichtig, dass sie im Rahmen ihres Arbeitsplatzes Zugang zu vielen Aktivitäten bekommen.
Kinderrechte in Haftsituationen
In der Verordnung über die Haft von Minderjährigen seien im Vergleich zu derjenigen für erwachsene Straftäter einige weitere Garantien eingeflossen. Diesen zusätzlichen Schutz begrüßte die CCDH-Juristin. „Dennoch fehlt es an einer tiefgründigen Reflexion, um den Kinderrechten in einer Haftsituation einen vorrangigen Platz zu gewähren.“ Um diesen gerecht zu werden, müsse das Prinzip der Trennung zwischen Minderjährigen und Erwachsenen respektiert werden. Nach vielen Kritiken zu diesem Punkt habe sich Luxemburg letztendlich dazu entschieden, eine strikte Trennung vorzunehmen. Da aber die Unisec zurzeit renoviert wird, werden minderjährige Häftlinge zusammen mit Erwachsenen in Uerschterhaff untergebracht. Die CCDH stelle sich die Frage, ob hier ausreichend nach Alternativen gesucht worden sei, so Ziadé. „Wir laden die Regierung dazu ein, schnell nachzubessern.“
Eine Ausnahme könne die Menschenrechtskommission bei jungen Erwachsenen zwischen 18 und 21 Jahren gewähren, die bereits inhaftiert waren, so die Juristin. Diese könnten durchaus noch einige Zeit in einer Anstalt für Minderjährige bleiben, um die Kontinuität auf sozialer und edukativer Ebene zu garantieren, was zudem der Resozialisierung zugutekäme.
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De Prisong ass keen Club Med !!
@ Nomie: Wien huet dat behaapt ?
De Club Med ass eng Vakanzenagence, de Prisong ass eng Plaz wou Leit hikommen wann se eng schlëmm Strofdot begaangen hunn. Dir hudd Chance datt zevill Ausrufungszeichen benotzen nach net am Code Pénal dran steet, soss géingt Dir och am Club M…ehm Prisong landen. Ui…ech gesinn, guer net sou einfach !
Lo mol am Eescht: Ech verstinn net wéi dir vun dem wat am Artikel steet, op den Verglach kommt? Geet et hei net drem, fir just e Minimum u Rechter ze garantéiren well de Prisong soss kontraproduktiv ass, fir d’Prisonnéier an déi ganz Gesellschaft ? Oder ass et wieklech esou schlëmm am Club Med ? Dat wier zwar eng fragwürdeg Geschäftsidee…
Kennen mir ons dann drop eenegen, dass déijeineg déi de Club Med net bezuelen, am Prisong landen. D’Liewen ass kee Kichelchen!