Plattformarbeit / Scheinselbstständigkeit bereitet nationalen und europäischen Behörden Sorgen
Im Zuge der rasanten Entwicklung der Digitalisierung nimmt die Plattformarbeit einen immer größeren Stellenwert in der Wirtschaft ein. Insbesondere Onlinelieferdienste für Essen scheinen von der Schließung der Restaurants und Gaststätten in der Corona-Krise zu profitieren. Mit der Plattformwirtschaft hält gleichzeitig eine relativ neue Form von prekärer Beschäftigung Einzug in die Arbeitswelt. Das Phänomen der Scheinselbstständigkeit hat inzwischen auch Luxemburg erreicht, wie die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen die Lieferplattform WeDely zeigen. Sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene suchen die Behörden und Institutionen nach legislativen Lösungen, um die Lage in den Griff zu bekommen.
Wegen der zunehmenden Digitalisierung von Wirtschaft und Industrie gewinnen kommerzielle Internetplattformen seit einigen Jahren rasant an Bedeutung. Die Dienste, die über Online-Plattformen angeboten werden, sind vielfältig. Sie reichen vom Handel (Amazon Marketplace) über Dienstleistungen (Mechanical Turk, Cleaning) und Wohnungsvermittlung (Airbnb) bis hin zum Personentransport (Uber, Lyft) und zur Essenslieferung (Takeaway, Deliveroo). Mit der Plattformwirtschaft hat auch eine neue Form des Beschäftigungsverhältnisses Einzug in die Arbeitswelt gehalten. Damit ihr auf niedrige Preise ausgerichtetes Geschäftsmodell rentabel sein kann, stellen insbesondere große Anbieter aus dem Transport- und Lieferbereich ihre Mitarbeiter auf freiberuflicher Basis ein. Dadurch müssen die Betreiber keine Sozialleistungen zahlen und ihre sogenannten Click-, Cloud-, Crowd- oder Gig-Worker fallen nicht unter das Arbeitsrecht. Folglich beziehen die Mitarbeiter nicht einmal den Mindestlohn, Urlaub oder krankheitsbedingte Ausfälle werden von der Plattform nicht vergütet. Plattformarbeiter sind oft selbst für ihre soziale Absicherung (Renten-, Unfall-, Krankenversicherung) verantwortlich. Diese relativ neue Form des Arbeitsverhältnisses wird gemeinhin als Scheinselbstständigkeit bezeichnet. Die Arbeitnehmer werden von den Plattformen zwar offiziell als Selbstständige beschäftigt, de facto sind sie aber Angestellte. „Häufig lässt Scheinselbstständigkeit sich daran erkennen, dass die vermeintlich freiberuflichen Mitarbeiter in einem Vertragsverhältnis mit den Plattformen stehen, wodurch Letztere die Kontrollmacht haben, Vorschriften erlassen und Sanktionen aussprechen können“, erklärt Martine Mirkes, juristische Beraterin bei der Salariatskammer CSL.
Durch die restriktiven Maßnahmen, die viele Staaten in der Corona-Krise getroffen haben, wird die Digitalisierung weiter beschleunigt. Vor allem Restaurants greifen immer häufiger auf die Dienste von Lieferplattformen zurück, weil sie entweder keine oder nur noch eine begrenzte Anzahl an Gästen in ihren Geschäftsräumen empfangen dürfen. Der Konkurrenzdruck unter den Lieferdiensten ist enorm. Noch, muss man sagen, denn wie in vielen Bereichen der New Economy streben auch in diesem Zweig große multinationale Unternehmen wie Takeaway, Deliveroo oder Uber Eats nach einer Monopolstellung. Weltweit lassen sich in diesem Segment zwei unterschiedliche Geschäftsmodelle beobachten. Die sogenannten Marktplätze bieten den Restaurants lediglich eine zentrale Plattform, auf der sie ihre Produkte in die Vitrine stellen und über eine App verkaufen können. Die Abwicklung der Bestellung, die Auslieferung an den Kunden und die Bezahlung übernehmen die Restaurants selbst. Bei dem zweiten Modell, dem sogenannten Logistikmodell, führen die Plattformen gegen ein Entgelt zusätzlich die Lieferung aus, während die Restaurants sich lediglich um die Essenszubereitung kümmern.
Prozess gegen WeDely beginnt 2021
Auch in Luxemburg existieren beide Modelle. Während Plattformen wie Foostix, Webfood oder Miammiam lediglich als Marktplatz funktionieren, übernimmt die Logistikplattform WeDely zusätzlich die Lieferung. WeDely ist zurzeit auf Expansionskurs. Seit einigen Wochen wirbt das Unternehmen damit, dass es seine Dienste künftig auch im Süden Luxemburgs anbieten will. Wie viele Etablissements zurzeit mit der Plattform zusammenarbeiten, ist schwer zu ermitteln. Alleine im Bereich der Hauptstadt sind über 200 Restaurants, Bistros und Geschäfte auf wedely.com aufgeführt. Darunter befinden sich aber auch große und kleinere Ketten, die über mehrere Filialen verfügen. In Esch/Alzette ist die Auswahl mit weniger als 30 Restaurants bislang noch überschaubar.
Offiziell wurde die Firma WeDely s.à.r.l. im März 2019 von zwei italienischen Staatsbürgern konstituiert. Betrieben wird die Plattform aber schon seit längerem von der 2013 gegründeten Aktiengesellschaft H.T. Layer Europe S.A., die denselben Personen gehört. WeDely war Mitte Juni dieses Jahres erstmals in die Schlagzeilen geraten, als Arbeitsminister Dan Kersch (LSAP) in einer RTL-Reportage bestätigte, die Gewerbeinspektion ITM habe sieben Akten an die Staatsanwaltschaft weitergereicht, weil die Firma mutmaßlich versucht habe, in großem Stil das Arbeitsrecht zu umgehen. Schon 2018 und 2019 seien erste Beschwerden gegen WeDely bei der ITM eingegangen, erzählte Kersch gegenüber RTL. Bei den mutmaßlichen Verstößen gehe es insbesondere um das Arbeitsverhältnis zwischen dem Lieferdienst und seinen Fahrern. Diese müssten sich verpflichten, mit ihrem eigenen Auto Essen auszuliefern, ihr Gehalt liege unter dem Mindestlohn und sie seien weder kranken- noch rentenversichert. Auch hätten sie kein Anrecht auf bezahlten Urlaub. Trotzdem könne man bei den Fahrern nicht von freiberuflichen Mitarbeitern reden, berichtete RTL. Aufgrund dessen gehe die ITM davon aus, dass es sich in diesem Fall um Scheinselbstständigkeit handle, erklärte Dan Kersch in dem Beitrag. Auch die Zeitschrift Revue griff das Thema vor zwei Wochen in einer Reportage auf und sprach von einer gesetzlichen Grauzone.
Aus einem dem Tageblatt vorliegenden Arbeitsvertrag zwischen H.T. Layer Europe S.A. und einem Fahrer geht hervor, dass WeDely seine Auslieferer als Selbstständige („à son propre compte“) beschäftigt. Sie müssen einerseits ihr eigenes Auto, Moped oder Fahrrad und ein Smartphone mitbringen. Auch sind sie vertraglich verpflichtet, sich selber zu versichern und sich bei der Steuerverwaltung anzumelden. Andererseits sind diese „Selbstständigen“ an eine ganze Reihe von Auflagen gebunden, die ihnen vertraglich vorgeschrieben sind. So verpflichten sich die Fahrer dazu, sich von WeDely per GPS überwachen zu lassen, damit die Kunden ihre Bestellung nachverfolgen können, und sie müssen sich in ein informatisches System einloggen, das ihre Verfügbarkeit prüft. Laut dem anonymen Schreiben eines Mitarbeiters, das dem Tageblatt ebenfalls vorliegt, beschäftige WeDely auf diese Weise über 300 Fahrer. H.T. Layer Europe selbst wollte sich trotz mehrmaliger Nachfrage nicht zu seinem Geschäftsmodell äußern. Ein ganzer Fragenkatalog bleibt bislang unbeantwortet.
Ein Sprecher der Justiz bestätigte gegenüber dem Tageblatt, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen WeDely soweit abgeschlossen seien. Der Prozess werde voraussichtlich Anfang nächsten Jahres beginnen. Das Gericht müsse entscheiden, inwieweit die Praktiken von WeDely zulässig seien. Im Mittelpunkt der Anklage stehe der arbeitsrechtliche Status der Beschäftigten und das Niederlassungsrecht des Unternehmens.
CSL schlägt Gesetzestext vor
Wie viele Scheinselbstständige es in Luxemburg insgesamt gibt und in welchen Wirtschaftsbereichen Unternehmen auf dieses Arbeitsverhältnis zurückgreifen, wird nicht erfasst. Weder die Gewerbeinspektion ITM noch Arbeitsminister Dan Kersch konnten auf Nachfrage genauere Auskunft geben. Auch das Statec habe sich bislang nicht mit dieser Form der Beschäftigung auseinandergesetzt, erklärte das Statistikamt auf Nachfrage. Weil es sich noch um ein relatives neues Phänomen handle, sei es schwierig, sich einen Überblick zu verschaffen, erklärt David Angel, Zentralsekretär des Syndikats Handel bei der Gewerkschaft OGBL. In diesem Bereich sei die gewerkschaftliche Organisation quasi nicht existent. Nur gelegentlich bekomme der OGBL Hinweise auf arbeitsrechtliche Verstöße aufgrund von Scheinselbstständigkeit. Im Sektor der Essenslieferung herrsche zurzeit noch so etwas wie ein „Goldrausch“, meint David Angel. In anderen europäischen Ländern habe man vor einigen Jahren noch viele kleine unabhängige Plattformen beobachten können, die nach und nach von den großen, multinationalen Anbietern wie Takeaway, Deliveroo oder Uber Eats aufgefressen wurden. Eine ähnliche Entwicklung sei auch in Luxemburg nicht ausgeschlossen. Mit Ausnahme von Takeaway konnte sich bislang aber noch keiner der ganz großen Anbieter in Luxemburg etablieren. Allerdings funktioniert Takeaway in Luxemburg bislang ausschließlich nach dem Marktplatz-Modell und bietet, anders als etwa in Deutschland (wo das Unternehmen Lieferando heißt) und den Niederlanden (Thuisbezorgd), keinen eigenen Lieferservice an.
Im Luxemburger Arbeitsrecht ist Scheinselbstständigkeit bislang nicht explizit geregelt. Wie ein Sprecher des Arbeitsministeriums mitteilt, prüfe die ITM im Rahmen von regulären Kontrollen, ob ein hierarchisches Arbeitsverhältnis („lien de subordination“) zwischen dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern bestehe. Dabei sei es eindeutig, dass Beschäftigte ohne Arbeitsvertrag so zu behandeln seien, als seien sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber, heißt es aus dem Arbeitsministerium. Der zuständige Minister Dan Kersch wollte sich auf Nachfrage selbst nicht dazu äußern, ob die Regierung entsprechende Gesetzesänderungen plant. Er ließ aber mitteilen, dass sie in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten habe, dem Phänomen der Scheinselbstständigkeit entschieden entgegenzuwirken. „Es muss auch gegen den Status der ‚Scheinselbstständigen‘ vorgegangen werden, die über keinerlei Schutz verfügen und zu unlauterem Wettbewerb beitragen können“, heißt es in dem Abkommen.
Um dem Gesetzgeber auf die Sprünge zu helfen, hat die Salariatskammer CSL in den vergangenen Monaten einen eigenen Gesetzesvorschlag zur Regelung der Plattformarbeit in Luxemburg ausgearbeitet. Der Text liegt noch nicht offiziell vor, weil er erst am 15. Dezember von der Vollversammlung der CSL angenommen werden soll. Der Gesetzesvorschlag soll erst einmal definieren, was unter Plattformarbeit genau zu verstehen ist. Laut CSL sind drei Parteien daran beteiligt: erstens die Plattform, die ein elektronisches Schaufenster bereitstellt, zweitens der Arbeitnehmer, der seine Arbeit oder Dienste anbietet, und drittens der Begünstigte, der die Dienste in Anspruch nimmt und bezahlt. In der Praxis seien Plattformarbeiter in den meisten Fällen entweder Schwarzarbeiter, die gar nicht vom System erfasst sind, oder eben Scheinselbstständige, erläutert die Juristin Martine Mirkes, die den Gesetzesvorschlag erstellt hat. Deshalb brauche es einen gesetzlichen Rahmen, der die Plattformarbeiter schützt und ihnen ein Minimum an Rechten zugesteht. Mittels drei Kriterien will die CSL den zuständigen Behörden und der Justiz eine Grundlage bieten, anhand derer sie Scheinselbstständigkeit rechtlich erkennen können. Diese Kriterien orientieren sich daran, ob die Plattform dem Arbeiter Regeln auferlegt, wie er den Dienst anbieten soll, ob die Plattform entscheidet, unter welchen Bedingungen Arbeiter von ihr ausgeschlossen werden und ob die Plattform das Geld für die Dienstleistung kassiert und es an den Arbeiter weitergibt. Sei einer dieser drei Kriterien erfüllt, befinde sich der Arbeiter mutmaßlich in einem Arbeitsvertrag, erklärt Mirkes. In diesem Falle wäre es an der Plattform, zu beweisen, dass kein Vertragsverhältnis und kein hierarchisches Arbeitsverhältnis („lien de subordination“) besteht. Wenn aber alle drei Kriterien erfüllt seien, wäre es der Plattform laut CSL-Gesetzesvorschlag nicht mehr möglich, das Gegenteil zu beweisen. In diesem Fall müssten die Arbeiter als Angestellte behandelt werden und die Plattform müsse das Arbeitsrecht einhalten und für die soziale Absicherung ihrer Angestellten aufkommen.
Wenn die Plattform in Bulgarien ansässig ist, der Plattformarbeiter in Spanien sitzt, aber der Kunde, der eine Bestellung aufgibt, in Luxemburg in den Genuss der Dienstleistung kommt, muss der Plattformarbeiter in Spanien von seiner bulgarischen Plattform den luxemburgischen Mindestlohn erhalten, für die Zeit, die er in die Abwicklung der Bestellung des luxemburgischen Kunden investiert hatjuristische Beraterin der Salariatskammer
Weil die digitale Welt eine globale ist, territoriale Grenzen häufig überschreitet und damit auch nationale Gesetze umgehen kann, will die CSL mit der Gesetzesvorlage zusätzlich die Dimension des virtuellen Arbeitsplatzes („lieu de travail virtuel“) ins Arbeitsrecht einführen. Erst am Mittwoch hat die Abgeordnetenkammer einstimmig eine Erweiterung der europäischen „Directive détachement“ in nationales Recht umgewandelt, derzufolge Arbeiter einer ausländischen Firma, die nach Luxemburg entsandt werden, um Aufträge ausführen, für die Dauer ihrer Entsendung unter das Luxemburger Arbeitsrecht fallen und demnach auch mit dem Luxemburger Mindestlohn vergütet werden müssen. Diese Direktive gilt aber bislang nicht für Plattformarbeit. Die CSL will daher mit dem „Détachement virtuel“ einen neuen Begriff einführen, durch den das Arbeitsrecht künftig auch gelten soll, wenn der Nutznießer die Dienstleistung in Luxemburg in Anspruch nimmt, erklärt Martine Mirkes und führt ein konkretes Beispiel an: „Wenn die Plattform in Bulgarien ansässig ist, der Plattformarbeiter in Spanien sitzt, aber der Kunde, der eine Bestellung aufgibt, in Luxemburg in den Genuss der Dienstleistung kommt, muss der Plattformarbeiter in Spanien von seiner bulgarischen Plattform den luxemburgischen Mindestlohn erhalten, für die Zeit, die er in die Abwicklung der Bestellung des luxemburgischen Kunden investiert hat.“ Das „Détachement virtuel“ sei innerhalb eines nationalen gesetzlichen Rahmens kompliziert zu regeln, deshalb wünscht sich die CSL eine erneute Erweiterung der EU-Direktive, die auch im virtuellen Bereich europaweit einheitliche Regeln einführen soll.
EU-Direktive in Aussicht
Die französische Europaabgeordnete Leïla Chaibi (La France insoumise) hat erst kürzlich einen Direktivvorschlag bei der EU-Kommission eingereicht (auch wenn EU-Parlamentarier offiziell nicht über das Initiativrecht verfügen). Dieser Vorschlag verfolgt einen etwas anderen Ansatz als der Gesetzesvorschlag der CSL, indem er darauf abzielt, die sozialen Rechte der Plattformarbeiter über Kollektivverträge, arbeitsrechtliche Vereinbarungen oder Schiedssprüche zu regeln. Darüber hinaus fordert Chaibi, dass die Algorithmen, denen die Plattformarbeiter ausgeliefert sind, transparent und allgemein verständlich offengelegt werden. Der luxemburgische EU-Abgeordnete Marc Angel (LSAP), der genau wie Chaibi Mitglied des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des EU-Parlaments (EMPL) ist, sieht die Gefahr eines unlauteren Wettbewerbs zwischen Plattformbetreibern, die mit Scheinselbstständigen arbeiten, und Unternehmen, die ihren Angestellten herkömmliche Arbeitsverträge anbieten. Ferner würden durch diese Praktiken die Konsumentenrechte beeinträchtigt. Nicht zuletzt werde durch die Scheinselbstständigkeit eine dritte Klasse von Arbeitern geschaffen, in der Menschen dazu gezwungen würden, in prekären Verhältnissen zu arbeiten.
Vor zehn Tagen trafen sich die EMPL-Mitglieder mit dem zuständigen Kommissar Nicolas Schmit (LSAP), um über die Zukunft der Plattformarbeit zu diskutieren. Bei diesem Treffen legten Plattformbetreiber, Gewerkschafter und wissenschaftliche Experten aus verschiedenen europäischen Ländern ihre Standpunkte dar. Es sei festgehalten worden, dass im Frühjahr 2021 eine Konsultation mit den Sozialpartnern beginnen werde, wie sie im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen ist, erklärt der Luxemburger EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte auf Tageblatt-Nachfrage. Auf Grundlage dieser Konsultation wolle die EU-Kommission bis Ende nächsten Jahres einen legislativen Text vorlegen. Ob daraus tatsächlich eine Direktive wird, werde sich erst nach der Konsultation zeigen, sagt Nicolas Schmit.
Der luxemburgische EU-Kommissar betont gleichzeitig, dass auf EU-Ebene bereits Ansätze existieren, um die Rechte von Plattformarbeitern zu definieren, und verweist auf die noch von der Juncker-Kommission ausgearbeitete Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen, die auch Plattformarbeitern das Recht einräume, über ihre Aufgaben und Arbeitsgestaltung informiert zu werden. Bis August 2022 haben die EU-Mitgliedstaaten Zeit, die neuen Vorschriften in nationales Recht umsetzen.
- Esch2022: Das Vertrauen in die Europäische Kulturhauptstadt schwindet weiter - 27. Dezember 2020.
- Im Escher Krankenhaus herrscht auf allen Ebenen Unruhe - 25. Dezember 2020.
- Corona kostet Luxemburger Staat bislang 4,4 Milliarden Euro - 16. Dezember 2020.
„WeDely ist zurzeit auf Expansionskurs.“
Ich gehe mit jedem eine Wette ein das es diese Cowboys nur darum geht das Geschäft in +/- 2 Jahren an den grossen zu veräusserung und ein satten Gewinn einzuheimsen.
Ein WeDely ist nämlich ein zwerg im Vergleich zu Delivery Hero und eine Ameise im Vergleich zu TakeAway.
Firmen wie Bofrost, Eismann usw ‚beschäftigen‘ seit Dekaden nur Scheinselbständige und niemand rührt einen Finger.