Verbraucherschutzserie (13) / Strafzettel aus dem Ausland: Bei Nichtzahlung drohen Schwierigkeiten mit der Luxemburger Justiz
Strafzettel aus dem Auslandsurlaub finden immer öfter den Weg in den heimischen Briefkasten. Ignorieren sollte man das nicht, sagt das Europäische Verbraucherzentrum in Luxemburg. Wer Schwierigkeiten mit der Justiz vermeiden möchte, sollte zahlen.
Ein Strafzettel hinterm Scheibenwischer? Vom Straßenradar wegen zu schnellen Fahrens geblitzt? Wem das im Ausland passierte, der konnte noch bis vor nicht allzu langer Zeit davon ausgehen, zu Hause in Ruhe gelassen zu werden. In den letzten Jahren hat sich das grundlegend geändert. Die Aufforderung, zu zahlen, selbst bei kleineren Vergehen, kommt per Postbote immer öfter in den heimischen Briefkasten.
Muss man dann bezahlen? – Ja, sagt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) in Luxemburg. Grundsätzlich sollten Bußgeldbescheide aus dem Ausland keinesfalls ignoriert werden, da davon ausgegangen werden könne, dass der Bescheid legitim ist, insbesondere wenn man sich während des betreffenden Zeitraums am genannten Ort aufgehalten habe.
Einspruch möglich
Es sei allerdings wichtig, den Inhalt des Bescheids sorgfältig zu prüfen. Sollte es Fragen oder Bedenken bezüglich des Bußgeldbescheids geben, könne man sich direkt an die zuständige Behörde wenden. Die Kontaktdaten der jeweiligen Behörde sind nämlich in der Regel auf dem Bußgeldbescheid angegeben. Wenn jemand der Meinung sei, dass der Bußgeldbescheid ungerechtfertigt sei oder zu Unrecht erlassen wurde, habe man grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb einer bestimmten Frist Einspruch einzulegen.
Das EVZ weist auch darauf hin, dass gemäß der Richtlinie zur „Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über Straßenverkehrsverstöße“ der Austausch von Halterdaten zwischen den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten möglich sei. Dies bedeute, dass eine Behörde im Ausland, die ein berechtigtes Interesse vorweisen kann, die Halterdaten in Luxemburg beantragen könne. Somit können die Bußgeldbescheide, die im Ausland von einer Behörde erstellt wurden, auch in Luxemburg geahndet werden.
Die ausländische Behörde, die den Bescheid erstellt hat, könne ein privates Inkassounternehmen mit der Zustellung und Vollstreckung des Bußgeldbescheids beauftragen. Wenn der Eigentümer oder Fahrzeughalter auf den erhaltenen Bußgeldbescheid nicht reagiere, könne dies an die luxemburgische Staatsanwaltschaft übergeben werden. In anderen Worten: Die Luxemburger Justiz reagiert dann so wie bei einem in Luxemburg ausgestellten Strafzettel.
Mautnachforderung
Das EVZ weist dann auch auf ein recht neues Phänomen hin. Immer öfter würden sich Bürger melden, weil sie nach dem Auslandsaufenthalt eine Mautnachforderung erhalten hätten. Auf klassischen Mautstrecken mit Ticket passiert das nicht. Allerdings gibt es, in Frankreich oder Italien beispielsweise, vermehrt sogenannte „Free Flow“-Strecken. Um einen besseren Verkehrsfluss zu ermöglichen, gibt es dort kein Ticket mehr. Wer sich nicht vorher mit seinem Kennzeichen registriert hat oder später am Ende der Strecke auf einer Raststätte an einem speziellen Terminal, ebenfalls durch Eingabe des Kennzeichens, zahlt, riskiert eine Strafe.
Diese Nachforderungen würden wohl keine klassischen Bußgelder von einer Behörde darstellen, so das EVZ. Dennoch könnten die Halterdaten von der Autobahngesellschaft oder dem Inkassounternehmen, wie oben erwähnt, beantragt werden. Daher sei es ratsam, sich im Vorfeld einer Reise allgemein über Geschwindigkeitsbegrenzungen, Umweltzonen und Mautgebühren im bereisten Ausland zu informieren. Auf der Webseite des Luxemburger Automobilclubs, acl.lu, finden sich diesbezüglich vollumfängliche Informationen.
Hilfe und Informationen vor einer Reise gibt es zuhauf. Zu behaupten, dass man die Verkehrsregeln oder Verbote im Ausland nicht gekannt habe, entbindet jedenfalls nicht von der Verpflichtung, die verhängten Bußgelder zu zahlen.
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