Mietverträge / Überarbeitung des Mietrechts soll Mietern künftig Erleichterung verschaffen
Gute Nachrichten für Mieter: Eine Überarbeitung des Wohnraummietrechts soll Mietern künftig Erleichterung verschaffen.
Ab dem 1. August treten überarbeite Gesetze zum Thema Mietverträge in Kraft, schreibt das Wohnungsbauministerium am Mittwoch in einer Pressemitteilung. Jeder Mietvertrag für Wohnraum müsse künftig schriftlich abgeschlossen werden und bestimmte Pflichtangaben enthalten.
„In Zukunft werden die Maklergebühren gerecht – also 50/50 – zwischen Vermieter und Mieter geteilt“, schreibt die Behörde. Außerdem werde der Höchstbetrag der Mietkaution von drei auf zwei Monatsmieten gesenkt und ein genaues Verfahren zur Rückgabe der Mietgarantie eingeführt – einschließlich einer Strafe, sollten die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden.
Wohngemeinschaften klarer geregelt
Im Falle von Wohngemeinschaften soll künftig ein einziger Mietvertrag zwischen dem Vermieter und allen Mitbewohnern geschlossen werden, heißt es weiter im Schreiben. Diese würden sich somit von der Unter- oder Mehrfachvermietung unterscheiden, denn hier würde ein individueller Mietvertrag zwischen dem Vermieter und jedem einzelnen Mieter geschlossen. Mitbewohner sollen außerdem eine schriftliche Vereinbarung erstellen, welche die Aspekte des Zusammenlebens und die praktischen Modalitäten dieser Form des Mietverhältnisses formalisiert.
„Wenn ein Mitbewohner vor Ablauf des Mietvertrags aus seinen Verpflichtungen aussteigen möchte, muss er dies gleichzeitig dem Vermieter und seinen Mitbewohnern mitteilen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist“, schreibt das Ministerium. Der Mieter müsse die Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein an den Vermieter senden und vor Ablauf seiner Kündigungsfrist einen Ersatzmitbewohner finden. Gelingt es nicht, einen Nachfolger zu finden, müsse eine aktive und ausreichende Suche nachgewiesen werden.
Gleichgewicht zwischen Mieter- und Vermieterbedürfnissen
Auch sogenannten „Luxuswohnungen“ geht es an den Kragen, denn „Aufgrund zahlreicher Missbräuche wird der Begriff der Luxuswohnung, mit dem die Anwendung der Mietobergrenze vermieden werden kann, abgeschafft.“
Die wichtigsten Regeln zur Mietobergrenze blieben unverändert, jedoch habe sich die Regierung dazu verpflichtet, eine gründliche Analyse durchzuführen. Diese solle dabei helfen, ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen von Mietern und Vermietern zu finden. „In einem einvernehmlichen Ansatz und zu gegebener Zeit wird ein neuer Vorschlag für die Reform der Mietobergrenze vorgelegt werden“, erklärt das Ministerium. Einige zusätzliche Präzisierungen seien jedoch in dem neuen Text vorgesehen.
So darf laut Ministerium in Zukunft die Summe gezahlter Mieten, die ein Mieter im Rahmen seines Mietverhältnisses zahlt, die gesetzliche Obergrenze für die Jahresmiete (= 5 Prozent des in die Wohnung investierten Kapitals) nicht überschreiten. Vermieter können außerdem bei möbliertem Wohnraum einen Zuschlag für die Möbel verlangen. Bei jeder Mietanpassung darf die Miete derweil nicht um mehr als 10 Prozent nach oben korrigiert werden.
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