Reisen / Verbraucherschutz: Das Flugzeug startet nicht oder zu spät
Sommerzeit ist Reisezeit. Und Reisezeit ist auch Flugzeit. Da ist es umso ärgerlicher, wenn der Flieger später oder gar nicht startet. Gleich mehrere Parlamentarier erkundigen sich in parlamentarischen Anfragen nach der Frage von Entschädigungen. Nach Yves Cruchten (LSAP) und Mars Di Bartolomeo (LSAP) hat nun der CSV-Abgeordnete Laurent Mosar nachgehakt.
Wer hat die Verantwortung in einem solchen Fall? Und wer entschädigt wen? Diese beiden Fragen haben die Parlamentarier beschäftigt. Die Verbraucherschutzministerin und die Transportministerin weisen in ihrer Antwort darauf hin, dass zwischen der Haftung des Flughafenbetreibers und der Haftung der Fluggesellschaften zu unterscheiden ist.
Die Pflicht zur Erstattung oder Umbuchung obliegt den Fluggesellschaften und betrifft die Erstattung des Flugscheins oder die anderweitige Beförderung im Falle eines annullierten Fluges, antworten Marine Hansen (CSV) und Yuriko Backes (DP).
Bei Annullierungen, die durch den Vorfall vom 10. Mai 2024 verursacht wurden, haben die Fluggäste Anspruch auf Erstattung ihres Tickets oder auf eine anderweitige Beförderung. Das wird von der Fluggesellschaft organisiert, heißt es in der Antwort weiter.
An dem Tag im Mai kam es am Findel zu einem Ausfall des Metalldetektors an der Sicherheitskontrolle. Etwa 800 Fluggäste gelangten damals unvollständig kontrolliert in den Sicherheitsbereich. Der Versuch, die betreffenden Passagiere ausfindig zu machen, um eine Nachkontrolle zu veranlassen, blieb erfolglos.
Auf Anordnung der Polizei musste deshalb der Sicherheitsbereich geräumt werden. Das Tageblatt berichtete über den Vorfall. Dadurch kam es zu massiven Verspätungen, vor allem der frühen Flüge. Erst um 10.30 Uhr konnte das erste Flugzeug an dem Tag abheben.
Je nach Ursache gibt es Entschädigungen
Für eine finanzielle Entschädigung müssen die Fluggesellschaften in diesem Fall nicht aufkommen, da „außergewöhnliche Umstände“ den Ablauf beeinflusst haben, auf die die Airlines keinen Einfluss hatten. Das steht im Einklang mit der EU-Verordnung 261/2004.
In einer ersten Reaktion riet Lux-Airport, der Betreiber des Flughafens, den Passagieren, ihre Fluggesellschaft zu kontaktieren. Die Fluggesellschaften haben alle Informationen über die Buchungen der Passagiere und können am ehesten eine „angemessene“ Lösung vorschlagen, heißt es in der Antwort.
Geschieht dies nicht oder die Alternative ist unzufriedenstellend, haben Passagiere das Recht, Beschwerde einzulegen. Dafür ist der „National Enforcement Body“, kurz NEB, die richtige Anlaufstelle, der bei der Direktion für Verbraucherschutz angesiedelt ist, heißt es in der Antwort weiter.
Bis zum 21. Juni sind 22 Beschwerden bei der NEB über den Vorfall am 10. Mai eingegangen, von denen elf bereits abgeschlossen werden konnten, teilen die beiden Ministerinnen mit. Mit passenger.lu steht zudem eine Seite zur Verfügung, die Fluggäste über ihre Rechte informiert.
Im Falle einer Annullierung muss entweder der ursprüngliche Flugpreis erstattet werden oder ein Ersatzflug unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt angeboten werden. Wenn Fluggäste weniger als zwei Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert wurden, haben Sie zusätzlich Anspruch auf eine Entschädigung.
Sie liegt je nach Entfernung des Reisezieles zwischen 250 und 600 Euro, wie passenger.lu informiert. Bei Verspätungen besteht ein Anspruch auf Snacks und Erfrischungen sowie zwei kostenlose Telefonanrufe – je nach Entfernung des Reisezieles und Zeitspanne der Verspätung.
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