Klage / Verfassungsgericht stellt Gemeindefinanzierung der Jahre 2017 und 2018 infrage
Ein Urteil des Verfassungsgerichts stellt die Gemeindefinanzierung der Jahre 2017 und 2018 infrage. Über die Auswirkungen des Urteils kann das Innenministerium noch keine Angaben machen.
Hat die Finanzierung des „Fonds de dotation globale des communes“ (FDGC) aus den Jahren 2017 und 2018 gegen die Verfassung verstoßen? Ja, hält das Verfassungsgericht in mehreren Urteilen vom 17. November 2023 fest. Auch wird die Finanzierung des Beschäftigungsfonds von den Richtern verfassungsrechtlich angezweifelt. Die Auswirkungen dieses Urteils sind derweil noch unklar. Innenminister Léon Gloden (CSV) will sich, bis ein Urteil vom Verwaltungsgericht ergangen ist, nicht äußern – auch weil die Gesetzeslage seit 2019 wiederum eine andere ist und seitdem mit der Verfassung in Einklang ist. Anhand des „Fonds de dotation globale des communes“ werden staatliche Steuereinnahmen nach strikten Regeln an die Gemeinden verteilt. Die Gemeinden Leudelingen und Niederanven waren mit einer Klage vor das Verwaltungsgericht gezogen, das sich wiederum an das Verfassungsgericht gewandt hatte.
Fehler im Urteil?
Die Abkürzung FDGC steht laut Gesetzgebung eigentlich für „Fonds de dotation globale des communes“. Das Verfassungsgericht schreibt in seinem Urteil jedoch von einem „Fonds de dotation général des communes“. Aufgrund des Verweises auf die Gesetzesparagrafen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Verfassungshüter und die Gesetzestexte sich auf ein und denselben Fonds beziehen.
„Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtes betreffen die Bestimmungen zu den Einnahmen des ‚Fonds de dotation général des communes’ (FDGC) aus den Jahren 2017 und 2018“, erklärt ein Sprecher des Innenministeriums auf Anfrage des Tageblatt. Der „Population ajustée“-Mechanismus (siehe Infokasten) sei damals in einem großherzoglichen Reglement definiert worden. Der gleiche Mechanismus wurde erst 2019 im Gesetz – und somit verfassungskonform – festgeschrieben. „Die Entscheidung des Verfassungsgerichtes hat demnach keine Auswirkungen auf die aktuelle Verteilung der FDGC-Einnahmen“, so die Presseabteilung des Innenministeriums. „Das Innenministerium wartet jetzt erst einmal die Entscheidung der Verwaltungsrichter ab.“
Technisches Problem
Das Problem ist demnach eher technischer Natur, als dass die Prozedur, nach der die Gelder in den FDGC verteilt werden, verfassungsrechtlich fraglich wären. So verweisen die Verfassungsrichter in ihrem Urteil auf den Artikel 107 Paragraf 1. der ehemaligen Luxemburger Verfassung: „Les communes forment des collectivités autonomes, à base territoriale, possédant la personnalité juridique et gérant par leurs organes leur patrimoine et leurs intérêts propres.“ Dieser Passus ist auch in der neuen Verfassung, die seit dem 1. Juli 2023 in Kraft ist, verankert.
Im vorliegenden Fall ist vor allem der Umstand, dass die Gemeinde laut Verfassung ihr eigenes Vermögen autonom verwalten soll, entscheidend. Denn: Mit der Verteilung der FDGC-Gelder und den vorgeschriebenen Zahlungen an den Beschäftigungsfonds wird diese Autonomie aufgrund verschiedener Kriterien beschränkt. Eine Einschränkung von konstitutionell gesicherten Rechten kann jedoch höchstens per Gesetz erfolgen. Die genauen Bestimmungen müssen demnach ebenfalls im Gesetzestext verankert sein, argumentieren die Verfassungsrichter. Da die genauen Bestimmungen jedoch in den Jahren 2017 und 2018 nur anhand eines großherzoglichen Reglements und nicht im Gesetzestext festgehalten wurden, urteilten die Verfassungsrichter, dass damit gegen die Verfassung verstoßen wurde.
FDGC und Beschäftigungsfonds?
Gemeinden erhalten aus dem FDGC eine bevölkerungsabhängige Pauschalsumme: Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern erhalten null Euro, Gemeinden mit mindestens 3.000 Einwohnern erhalten 300.000 Euro. Für Gemeinden mit einer Bevölkerungszahl zwischen 1.000 und 2.999 Einwohnern steigt die Zuweisung schrittweise um 150 Euro pro zusätzlichem Einwohner. Der Restbetrag wird zu einem Großteil (82 Prozent) auf Grundlage des „population ajustée“-Mechanismus verteilt. Den Großgemeinden Luxemburg-Stadt und Esch steht demnach ein prozentual höherer Anteil an Geldern zu als kleineren Gemeinden.
Ähnliches gilt für die Zahlungen, die die Gemeinden an den Beschäftigungsfonds leisten müssen. Die fälligen Beitragszahlungen werden ebenfalls auf Basis des „population ajustée“-Mechanismus ausgerechnet. Über die genauen Konsequenzen des Verfassungsurteils muss jetzt wiederum das Verwaltungsgericht entscheiden.
„Population ajustée“
Der Mechanismus der „population ajustée“ im fraglichen großherzoglichen Reglement sieht Folgendes vor:
1. Aufgrund landesplanerischer Kriterien wird die Bevölkerung der Stadt Luxemburg um 45 Prozent, die der Stadt Esch-sur-Alzette um 25 Prozent und die der Städte Differdingen, Düdelingen, Echternach, Grevenmacher, Remich, Vianden und Wiltz sowie die der Gemeinden Clerf, Junglinster, Mersch, Redange-sur-Attert und Steinfort um 5 Prozent erhöht.
2. Für Gemeinden, in denen die Bevölkerungsdichte bei über 2.000 Einwohner pro km² liegt, wird eine Erhöhung von fünf Prozent vorgenommen. Für die Gemeinden, die eine Dichte zwischen 0 und 2.000 Einwohnern pro km² aufweisen, wird eine Anpassung auf einer Skala von -5 bis 5 Prozent durchgeführt.
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Demno wo’u den Bierger wunnt, huet heen neng aaner Gewiichtung.
Ass wei‘ eng Stemm bei den Wahlen !
Ongerechtegkeet heich 100 !
Daat soll net sinn !
An der Verfassung sinn all Bierger gleich ze behandelen !