Diekirch / Verwaltungsgericht annulliert Entscheidung des Gemeinderats und erklärt Grundsteuerhebesatz als unverhältnismäßig hoch
Im Jahr 2020 hatte der damalige LSAP-Schöffenrat eine Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von bis dahin 750 Prozent auf sage und schreibe 15.000 Prozent vorgeschlagen. Diese Erhöhung wurde vom mehrheitlich von LSAP-Mitgliedern besetzten Gemeinderat mitgetragen, so mancher Oppositionsrat stellte damals aber das Ausmaß der Erhöhung infrage. Nun hat das Verwaltungsgericht diese Erhöhung sowohl in erster als auch in zweiter Instanz für „unverhältnismäßig“ und den Hebesatz kurzerhand komplett für null und nichtig erklärt.
Man wollte ein Zeichen setzen, so die LSAP damals, als sie noch die absolute Mehrheit im Gemeinderat hatte. Und daran habe sich auch heute nichts geändert, so der heutige LSAP-Oppositionsrat und frühere Bürgermeister Claude Thill in der Gemeinderatssitzung vom Donnerstagabend. „Diese Erhöhung hat landesweit so manches bewegt.“
In dieser Sache geht es um die Grundsteuer der Kategorie B6, die auf brachliegendes Bauland erhoben wird. Man wollte damals auf diese Weise die betreffenden Besitzer dazu anhalten, schnellstmöglich auf ihren Grundstücken zu bauen. „Dies gelang aber nur in 10 von insgesamt 43 Fällen“, so der heutige Bürgermeister Charel Weiler (CSV) am Donnerstag.
In drei Fällen zogen Grundstücksbesitzer vor das Verwaltungsgericht. Zwei Prozesse sind noch nicht abgeschlossen, im dritten Fall hatte das Verwaltungsgericht aber bereits in erster Instanz gegen die Entscheidung des Diekircher Gemeinderates geurteilt. Noch unter der LSAP-Führung hatte der Schöffenrat aber Einspruch gegen dieses Urteil eingelegt, doch nun hat das Gericht in zweiter Instanz das Urteil aus erster Instanz bestätigt, laut dem nicht nur die oben beschriebene Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes B6 annulliert wurde, sondern dieser Hebesatz komplett für null und nichtig erklärt wurde.
„Dies heißt nun folgendes: Die Gemeinde muss den betroffenen Bürgern nicht nur die Differenz zwischen 750 Prozent und 15.000 Prozent für das Jahr 2021 zurückerstatten, sondern den gesamten geleisteten Betrag“, so Bürgermeister Charel Weiler.
„Frage, auf die wir noch keine Antwort haben“
Da sich das Urteil aber allein auf den Steuerhebesatz von 2021 bezieht, kam am Donnerstag natürlich die Frage auf, wie es sich denn nun mit der Grundsteuer B6 für die Jahre 2022 und 2023 verhält. „Das ist eine Frage, auf die wir heute noch keine Antwort haben“, so Weiler. „Da die Hebesätze jährlich neu verabschiedet werden müssen und somit lediglich ein Jahr gültig sind, müssen wir nun mit unseren Juristen und dem Innenministerium einen Weg finden, wie wir aus dieser Nummer herauskommen.“ Der Schöffenrat sei jedenfalls der Meinung, dass die 2021 vorgenommene 20-fache Erhöhung des erwähnten Grundsteuerhebesatzes nicht nur ein Jahr als unverhältnismäßig hoch anzusehen sei, sondern dass dies auch für die Folgejahre 2022 und 2023 der Fall sein müsste.
In der Gemeinderatssitzung von Donnerstagabend schlug der CSV-DP-Schöffenrat vor, den Hebesatz der Grundsteuer B6 für das Jahr 2024 auf 1.500 Prozent herabzusetzen, ein Vorschlag, der mit acht Stimmen (CSV, DP, „déi gréng“) bei fünf Gegenstimmen (LSAP) mehrheitlich gutgeheißen wurde. „Nach einem Jahr werden wir eine Bilanz ziehen und dann entscheiden, ob wir diesen Steuerhebesatz dann belassen oder eventuell noch einmal anpassen müssen“, so der Bürgermeister abschließend.
Auf das restliche Programm der Gemeinderatssitzung vom Donnerstagabend werden wir in einer späteren Ausgabe zurückkommen.
- Auf dem Weg Richtung Referendum: Bürgerinitiative gibt sich optimistisch - 19. November 2024.
- Rösterei und Kaffeehaus „Collette Coffee Craft“: Sandra und Thomas bitten zum Kaffee - 28. Oktober 2024.
- Mehr Raum für Aufenthalts- und Lebensqualität: Änderungen am Diekircher Mobilitätskonzept - 15. Oktober 2024.
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