Luxemburg-Stadt / „Wahrscheinlich verfassungswidrig“: Chamber veröffentlicht Bericht zum Bettelverbot
Das sogenannte Bettelverbot in Luxemburg-Stadt stimmt wahrscheinlich nicht mit dem überein, was in der Verfassung verankert ist. Zu der Feststellung kommt ein wissenschaftliches Team der Chamber, das für die Abgeordneten wichtige Informationen zu komplexen Themen zusammenträgt.
Ruhig ist es um das umstrittene Bettelverbot geworden, das seit fast einem halben Jahr in Luxemburg-Stadt gilt. Nun aber erhalten Gegnerinnen und Gegner des Verbots Rückendeckung. Denn: Ein wissenschaftlicher Stab der Chamber hat das Verbot auf kommunalem Niveau unter die Lupe genommen und kommt zum Entschluss, dass die Polizeiverordnung der Gemeinde Luxemburg mit dem umstrittenen Artikel 42 zum Bettelverbot „wahrscheinlich verfassungswidrig“ ist.
„Les dispositions relatives à la mendicité contenues dans le règlement général de police de la Ville de Luxembourg sont vraisemblablement contraires à la Constitution“, heißt es in einer wissenschaftlichen Forschungsnotiz, die am Mittwochabend auf der Seite der Abgeordnetenkammer veröffentlicht wurde. Aufgabe der sogenannten „Cellule scientifique“ war es, Klarheit zu schaffen, was die Situation des Bettelns als Strafbestand sowie die Kompetenzen der Gemeinden angeht, wenn diese es untersagen wollen.
Seit 2021 gibt es die wissenschaftliche Abteilung bei der Abgeordnetenkammer. Ihre Funktion besteht laut Webseite der Chamber darin, den Abgeordneten alle notwendigen Informationen zu liefern, damit sie auch über komplexe Themen urteilen können. Aktuell setzt sich die „Cellule scientifique“ aus acht Mitgliedern zusammen, die laut Chamber über gesicherte Kenntnisse in verschiedenen Bereichen wie Jura, Naturwissenschaften oder Wirtschaft verfügen. Bei ihrer Arbeit können sie von Expertinnen und Experten aus dem In- und Ausland unterstützt werden.
Als Fazit der Analyse mit dem Titel „Das Verbot von Betteln in Luxemburg“ weist der wissenschaftliche Stab darauf hin, dass es einzig und alleine im Zuständigkeitsbereich einer Richterin oder eines Richters liegt, zu entscheiden, ob die Gemeindeverordnung gegen die Verfassung verstößt oder eben nicht. Das 62 Seiten lange Dokument sowie eine Zusammenfassung mit den wichtigsten Punkten gibt es auf der Webseite der Abgeordnetenkammer unter chd.lu.
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