Eigentümergemeinschaft / Was es bei der Installation von Ladestationen zu beachten gilt
Könnten Miteigentümer die Installation von Ladestationen in Wohnkomplexen verhindern? Das beantwortet Logement-Minister Claude Meisch in seiner Antwort auf eine parlamentarische Frage der DP-Abgeordneten Barbara Agostino.
Wenn in Luxemburg die Transition vom Verbrenner- zum Elektromotor gelingen soll, ist es wohl unumgänglich, dass auch in Appartmentkomplexen und Mehrfamilienhäusern Ladestationen installiert werden. Doch könnten in einer Eigentümergemeinschaft retizente Eigentümer die Installation solcher Ladestationen verhindern? Diese Frage hat die DP-Abgeordnete Barbara Agostino ihrem Parteikollegen und Logement-Minister Claude Meisch gestellt. Die Antwort: Es ist kompliziert.
Beabsichtigt ein Miteigentümer eine Ladestation zu errichten, ist er per Gesetz dazu verpflichtet, diesen Beschluss von der Eigentümerversammlung absegnen zu lassen. Diese muss dem Vorhaben mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Miteigentümer zustimmen.
Ein negativer Bescheid des Eigentümersyndikats ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Ende des Vorhabens. So ermöglicht es das Gesetz dem Eigentümer, die infrastrukturellen Arbeiten trotzdem durchzuführen – unter der Voraussetzung, dass sie die Solidität oder Ästhetik des Gebäudes nicht beeinträchtigen oder die anderen Miteigentümer stören. „Das Gesetz behält daher die Möglichkeit für den Miteigentümer vor, sich über die Ablehnung der anderen Miteigentümer hinwegzusetzen, wenn die Ablehnung nicht gerechtfertigt ist und dies vom Richter festgestellt wurde“, schreibt Claude Meisch in seiner Antwort.
Beim Bau neuer Wohngebäude ist unterdessen per großherzoglicher Verordnung vom 9. Juni 2021 vorgesehen, dass die Parkplätze mit einer Vorverkabelung ausgestattet sein müssen. „Darüber hinaus ist für Mehrfamilienhäuser auch die Installation eines kollektiven Systems für intelligentes Lastmanagement vorgeschrieben“, steht in der Antwort des Wohnungsbauministeriums.
Klima-Agentur begleitet
Derzeit untersuche das Ministerium, ob oder inwiefern eine Vereinfachung der derzeitigen Prozeduren erwirkt werden kann. „Der Koalitionsvertrag zielt speziell auf die Förderung und Erleichterung der Installation von privaten Ladestationen ab“, schreibt Meisch. In dem Sinne soll auch eine Arbeitsgruppe wiederbelebt werden, die sich speziell mit den Fragen des Miteigentums beschäftigen soll. „In diesem Rahmen sollen auch die Abstimmungsregeln der Generalversammlung überprüft werden, um sie gegebenenfalls an aktuelle Herausforderungen wie die Energiewende anzupassen.“
Claude Meisch weist in seiner Antwort auf die parlamentarische Frage dann auch darauf hin, dass die Klima-Agentur bei der Begleitung von Miteigentümern und Gewerkschaften anhand von „Sensibilisierung und Mobilisierung für die Installation von Ladestationen“ eine zentrale Rolle spiele. „Sie hat es sich zur Aufgabe gemacht, alle gesellschaftlichen Akteure in ihrem Engagement für den Klimaschutz und die Energiewende zu unterstützen.“ Die Klima-Agentur könne auf Anfrage von Privatpersonen, Gemeinden, Fachleuten und Institutionen ihr Fachwissen einbringen, um bei bestehenden Problematiken zu sensibilisieren. Darunter falle laut Meisch auch der Kauf von Elektrofahrzeugen oder auch die Installation von Ladestationen. Die Klima-Agentur bietet auch einen Leitfaden für die Installation von Ladestationen in Wohnanlagen an. Anfang 2025 will die Klima-Agentur auch ein Vergleichstool für verschiedene Ladestationen und Verwaltungssysteme publizieren.
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