Grenzgänger / Worum es im Brief des CCSS zur Festlegung der Rechtsvorschriften geht
Der „Centre commun de la sécurité sociale“ führt derzeit eine Analyse der Situation von Arbeitnehmern durch, die in mehreren Ländern arbeiten – in Luxemburg vor allem Grenzgänger. Die Frage: Wo die Leute sozialversicherungspflichtig sind. Das Tageblatt hat nachgeforscht.
Einige Grenzgänger dürften in den vergangenen Wochen erschrocken sein: Sie haben einen Brief vom „Centre commun de la sécurité sociale“ (CCSS) erhalten – mit dem ominösen Titel „législation applicable en matière de sécurité sociale“. Das Tageblatt hat beim CCSS nachgefragt, was es damit auf sich hat.
„Es handelt sich um ein Standardinformationsschreiben, das automatisch an den betroffenen Grenzgänger gesandt wird“, sagt eine Sprecherin des CCSS. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber werden darüber informiert, dass eine Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften durch die im Wohnmitgliedstaat zuständige Behörde erforderlich ist. Das sei immer dann erforderlich, wenn eine Person „eine regelmäßige Tätigkeit in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt“, sagt die Sprecherin.
Betroffen sind Grenzgänger, die in irgendeiner Form in zwei oder mehr Mitgliedsstaaten der Europäischen Union arbeiten. Das kann durch die Ausübung der beruflichen Tätigkeit (ohne Homeoffice) im Auftrag ihres Arbeitgebers in mehreren Ländern oder durch die Ausübung einer parallelen Tätigkeit in mehreren Ländern neben der regulären Tätigkeit der Fall sein.
Komplizierter wird es, wenn Homeoffice ins Spiel kommt. Ein Arbeitnehmer, dessen einzige regelmäßige Tätigkeit im Ausland in der Ausübung seiner Arbeit im Homeoffice besteht, unterliegt der luxemburgischen Sozialversicherung, wenn das Homeoffice weniger als 50 Prozent seiner Arbeitszeit beträgt. Für den Fall, dass sich das Homeoffice zwischen 25 und weniger als 50 Prozent bewegt, wird das europäische Rahmenabkommen über Homeoffice angewandt. In diesem Fall ist die zuständige Behörde im Wohnmitgliedsstaat für die Überprüfung zuständig. Wenn der Prozentsatz für die Telearbeit unter 25 Prozent der Arbeitszeit liegt, ist hingegen der CCSS verantwortlich – und verschickt deshalb den Brief.
Keine „Überprüfung im Sinn einer Kontrolle“
Beim Verfahren handle es sich nicht um eine „Überprüfung im Sinn einer Kontrolle“, sagt die Sprecherin. Sondern es werde eine Analyse der Situation des Arbeitnehmers durchgeführt. Diese erlaube es der zuständigen Behörde, das anzuwendende Recht festzulegen. Das A1-Zertifikat der CCSS spielt hier eine zentrale Rolle. Denn mittels dieses Formulars werde nachgewiesen, wo der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig ist.
Wenn ein solcher Antrag vom CCSS empfangen wurde, ohne dass eine Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften erfolgt ist, muss der CCSS die Akte an die zuständige Behörde im Ausland weiterleiten. Das Informationsschreiben zu dieser Prozedur wird dann automatisch an die betroffenen Grenzgänger gesandt. „Es ist ein Standardverfahren, welches laut den europäischen Verordnungen obligatorisch ist“, sagt die Sprecherin.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich unabhängig voneinander bei der verantwortlichen ausländischen Sozialstelle melden, um das Verfahren zu beschleunigen. Wenn Personen weitere Erklärungen benötigen, „finden sie die Kontaktdaten vom CCSS auf dem Schreiben und können sich telefonisch oder per E-Mail an den CCSS wenden“, sagt die Sprecherin. Das könnte vor allem für deutsche Grenzgänger von Bedeutung sein, da das Schreiben auf Französisch verschickt wurde. Der CCSS sei indes bemüht, „Inhalte in mehreren Sprachen verfügbar zu machen“. Der Brief „wird aber zeitnah auch auf Deutsch verschickt werden.“
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