Cannabis / In Luxemburg verboten, in Trier jetzt erlaubt: Wo in der Moselstadt jetzt auf der Straße gekifft werden darf
Anders als in Luxemburg darf in Deutschland seit 1. April in der Öffentlichkeit Cannabis konsumiert werden. Allerdings nicht überall. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte auf den richtigen Abstand achten. Inzwischen kursieren Karten, die zeigen, wo geraucht werden darf.
Cannabis wurde im Juli 2023 in Luxemburg entkriminalisiert. Seitdem dürfen Erwachsene zu Hause legal kiffen – zumindest „Gras“, was sie selbst zu Hause anbauen. Aber: Der Konsum im öffentlichen Raum bleibt weiterhin verboten. Wer bis zu drei Gramm Cannabis bei sich hat und von der Polizei kontrolliert wird, muss künftig mit einer Geldstrafe zwischen 25 und 500 Euro rechnen.
In Deutschland ist das seit der Teil-Legalisierung von Cannabis am 1. April anders. Dort ist der Konsum seitdem in der Öffentlichkeit erlaubt. Allerdings nicht uneingeschränkt. Das berichtet der Trierische Volksfreund.
Schule und Spielplätze sind tabu
Im deutschen Gesetz sind zahlreiche Einrichtungen genannt, in deren Nähe zwar das Rauchen von Zigaretten erlaubt ist. Sollte sich jedoch Cannabis in der Zigarette befinden, gibt es Rauchverbotszonen. Wo die sich befinden, ist nicht auf den ersten Blick ersichtlich. Inzwischen gibt es jedoch im Internet zwei Karten, die eine Hilfestellung geben. Ein Hamburger Medienunternehmen und ein Softwareentwickler aus Koblenz haben vorhandene Kartenwerke und Daten über Einrichtungen zusammengefügt.
Die im Internet unter der Adresse https://bubatzkarte.de zu findende Anwendung erfreut sich großer Beliebtheit. Der Ansturm auf die Seite war zwischenzeitlich so groß, dass sie nicht mehr funktionierte. Innerhalb von 14 Tagen gab es nach Informationen des Entwicklers rund 369 Millionen Anfragen von mehr als 1,2 Millionen Besuchern. Das Wort Bubatz kann dabei als Synonym für Cannabis allgemein oder für Joints im Speziellen stehen.
Die Karte zeigt bis in die kleinste Splittersiedlung, wo Joints geraucht werden dürfen und wo nicht. Natürlich sind dicht besiedelte Gebiete besonders interessant, da dort mehr potenzielle Raucher unterwegs sind. Und weil es dort auch mehr Einrichtungen gibt, um die herum Cannabis tabu ist.
Im Palastgarten darf nun auch legal gekifft werden
Erlaubt ist öffentliches Kiffen beispielsweise in weiten Teilen des Trierer Palastgartens. Der Park im Zentrum der Römerstadt gilt seit jeher als Ort, wo Joints konsumiert werden. Doch Vorsicht. Der Bereich unmittelbar am Kurfürstlichen Palais bei der Basilika ist Sperrzone. In der Nähe gibt es eine Kindertagesstätte und einen Spielplatz. Weite Teile der Fußgängerzone sind hingegen so weit von Einrichtungen entfernt, dass dort Kiffen möglich ist. Jedoch nur in der Zeit zwischen 20 Uhr am Abend und 7 Uhr am Morgen. Denn tagsüber gilt in Fußgängerzonen ein Konsumverbot. Kein Problem gibt es hingegen, wenn man Cannabis von der sogenannten Knutschkurve auf dem Petrisberg oder von der Mariensäule aus konsumiert. Weit und breit gibt es dort keine Schule oder kein Spielplatz, der den Genuss unmöglich machen würde.
Wo Cannabis nicht konsumiert werden darf
Der Konsum von Cannabis ist jeweils im Umkreis von 100 Meter rund um Schulen (auch in den Schulen), in und rund um Kinderspielplätze, in und rund um Kinder- und Jugendeinrichtungen, in und rund um öffentlich zugänglichen Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr verboten. Zudem ist der Konsum innerhalb von Anbauvereinigungen (Cannabis Social Clubs) sowie im Umkreis von 100 Metern rund um die Clubs nicht erlaubt.
Die aktuelle Rechtslage treibt manchmal seltsame Blüten. Legt man die im Internet vorhandenen Karten zugrunde, dürfen auf großen Teilen des Geländes der Universität in aller Öffentlichkeit Joints geraucht werden. Anders sieht es auf dem Gelände der Hochschule am Schneidershof aus. Dort befindet sich unter anderem ein Spielplatz, der dazu führt, dass dort Kiffen nicht erlaubt ist. Im und um den Schießstand im Mattheiser Wald ist der Cannabiskonsum hingegen nicht gestattet. Schießstände gelten als Sportanlagen.
Moselufer in weiten Teilen Tabuzone fürs Kiffen
Spielplätze und Bildungseinrichtungen sorgen zudem dafür, dass auf weiten Strecken auch der Bereich des östlichen Moselradwegs tabu ist. Unter anderem auch die Fläche, auf der ein Gastronom in den Sommermonaten den Moselstrand „Moselperle“ betreibt. Zudem kann dort der Betreiber den Cannabiskonsum aufgrund des Hausrechts verbieten.
Die Lage in Luxemburg
Cannabis wurde im Juli 2023 im Großherzogtum entkriminalisiert. Seitdem dürfen Erwachsene zu Hause legal kiffen. Ihr „Gras“ müssen sie sich allerdings selbst anbauen. Pro Haushalt darf deshalb jeder Erwachsene bis zu vier Cannabispflanzen zu Hause anbauen. Der Konsum im öffentlichen Raum bleibt jedoch weiterhin verboten. Wer bis zu drei Gramm Cannabis bei sich hat und von der Polizei kontrolliert wird, muss künftig mit einer Geldstrafe zwischen 25 und 500 Euro rechnen. Die Substanz wird beschlagnahmt, der Eintrag ins Strafregister entfällt allerdings. Bei Mengen über drei Gramm droht eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe von bis zu 2.500 Euro. Auch wer sich nach dem Konsum von Hanf hinters Steuer setzt, macht sich strafbar. Der erlaubte Höchstwert von THC im Blut beträgt nämlich nur ein Nanogramm pro Milliliter Blut.
Jenseits der Trierer Stadtgrenze gibt es natürlich ebenfalls Bereiche, wo der Cannabiskonsum verboten ist. Dem Joint mit Blick auf den Saarburger Wasserfall steht nichts entgegen. Auch wenn fußläufig die Pfarrkirche St. Laurentius liegt. Kirchen, Synagogen oder Moscheen gelten nicht als schutzwürdige Einrichtungen, wo nicht gekifft werden soll. Auch am Schweicher Fährturm darf konsumiert werden. Der in der Nähe liegende Campingplatz ist ebenfalls kein Ausschlussgrund.
Die Verbotszonen rund um Kita oder Schule gelten übrigens nur für den öffentlichen Raum. Wer unbedingt möchte, kann auf seinem Grundstück nach Herzenslust Cannabis konsumieren.
Stichwort Verbotszonen. Solche No-Smoke-Areas sind nur so gut wie die Kontrolle der Verbote. Dazu sagt Uwe Konz, Pressesprecher des Polizeipräsidiums Trier: Die Teil-Legalisierung sei keine Teil-Verschärfung, „die verstärkte Kontrolltätigkeiten der Polizei erst auslösen würde“. Die Polizei sei im täglichen Umgang mit vielen Situationen konfrontiert, in denen sie eingreift und entsprechend ahndet.
Zuständigkeit für Kontrollen ungeklärt
Nach dem Willen des Bundesgesetzgebers soll ein Konsumverbot in Sichtweite zu bestimmten Einrichtungen gelten. „Inwieweit die Regelung praxistauglich ist, wird sich im Rahmen des Gesetzesvollzugs nach Inkrafttreten erweisen müssen“, sagt Konz. „Wer diese Regelung kontrolliert, soll im Rahmen der Erarbeitung einer Landesverordnung geklärt werden.“ Das bedeutet, dass aktuell gar nicht klar ist, wer dafür sorgt, dass auf dem Spielplatz nicht gekifft wird.
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